Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet die verfassungsrechtliche Befugnis, für ein bestimmtes Sachgebiet Gesetze zu erlassen. Im Bundesstaat verteilt das Grundgesetz diese Befugnis zwischen Bund und Ländern. Grundsätzlich besitzen die Länder das Gesetzgebungsrecht, soweit das Grundgesetz dem Bund keine Kompetenz zuweist. Bundeskompetenzen bestehen insbesondere als ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung. Fehlt dem Bund eine Zuständigkeit, ist ein Bundesgesetz formell verfassungswidrig, auch wenn sein Inhalt materiell mit den Grundrechten vereinbar wäre.

Grundsatz der Länderzuständigkeit

Nach Artikel 70 GG liegt die Gesetzgebung grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund benötigt einen Kompetenztitel im Grundgesetz. Diese Verteilung ist Ausdruck des Bundesstaatsprinzips.

Kompetenzarten

Das Grundgesetz unterscheidet vor allem ausschließliche Gesetzgebung und konkurrierende Gesetzgebung. Daneben bestehen besondere Kompetenzregelungen.

Prüfung

Die Gesetzgebungskompetenz gehört zur formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Verfassungsrechtliche Hintergründe bietet das-grundgesetz.de.

Beispiel

Will der Bund eine Materie regeln, muss er darlegen können, aus welchem Kompetenztitel des Grundgesetzes seine Zuständigkeit folgt.

Häufige Fragen

Darf der Bund jedes Sachgebiet regeln?

Nein. Er darf nur innerhalb der ihm zugewiesenen Kompetenzen gesetzgeberisch tätig werden.

Was folgt aus einer fehlenden Bundeskompetenz?

Das Bundesgesetz ist wegen eines formellen Verfassungsverstoßes verfassungswidrig.

Verwandte Begriffe

Ausschließliche Gesetzgebung, Konkurrierende Gesetzgebung, Verfassungswidrigkeit, Gesetzgebungsverfahren

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | | | |

    Anordnungsgrund

    Anordnungsgrund ist die besondere Eilbedürftigkeit, die eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO rechtfertigt. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne sofortige gerichtliche Regelung wesentliche Nachteile drohen oder die Verwirklichung seines Rechts vereitelt beziehungsweise erheblich erschwert würde. Maßgeblich sind Art, Wahrscheinlichkeit und zeitliche Nähe des drohenden Nachteils. Selbst ein wahrscheinlich bestehender materieller Anspruch genügt…

  • Vertikale Gewaltenteilung

    Vertikale Gewaltenteilung bezeichnet die Verteilung staatlicher Macht auf unterschiedliche staatliche Ebenen, insbesondere Bund und Länder. Er ist für die demokratische Legitimation, Funktionsfähigkeit und Kontrolle staatlicher Organe von besonderer Bedeutung. Zugleich bestimmt er Rechte, Verfahren oder institutionelle Grenzen innerhalb der parlamentarischen Demokratie. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, dem Wahl- und Parlamentsrecht sowie der Verfassungsrechtsprechung….

  • |

    Herrenchiemseer Verfassungskonvent

    Der Herrenchiemseer Verfassungskonvent war eine vom 10. bis 23. August 1948 tagende Sachverständigenkonferenz der westdeutschen Länder auf Herrenchiemsee. Die von den Ministerpräsidenten entsandten Fachleute erarbeiteten einen strukturierten Verfassungsentwurf und Bericht als Arbeitsgrundlage für den Parlamentarischen Rat. Der Konvent selbst besaß keine verfassunggebende Entscheidungsgewalt. Seine Vorschläge prägten insbesondere Bundesstaatlichkeit, konstruktives Misstrauensvotum, starke Verfassungsgerichtsbarkeit und die bewusste…

  • Gesetzesinitiative

    Die Gesetzesinitiative ist das verfassungsrechtliche Recht, einen ausformulierten Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen und dadurch das Gesetzgebungsverfahren förmlich einzuleiten. Nach Art. 76 Abs. 1 GG sind initiativberechtigt die Bundesregierung, der Bundesrat und Vorlagen aus der Mitte des Bundestages. Ein einzelner Abgeordneter kann einen Entwurf daher nicht ohne Weiteres allein einbringen; für Bundestagsvorlagen gelten die…

  • |

    Öffentlichkeitsprinzip des Bundestages

    Öffentlichkeitsprinzip des Bundestages verlangt, dass die Verhandlungen des Plenums grundsätzlich öffentlich stattfinden. Es ermöglicht demokratische Kontrolle, freie Berichterstattung und nachvollziehbare politische Willensbildung. Die Öffentlichkeit kann nur nach dem im Grundgesetz vorgesehenen Verfahren mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden; über den Antrag wird nichtöffentlich beraten. Ausschusssitzungen folgen dagegen besonderen Regeln und sind nicht kraft…

  • Notstandsverfassung

    Notstandsverfassung bezeichnet die Gesamtheit verfassungsrechtlicher Regeln für außergewöhnliche Gefahrenlagen. Er gehört zum Staatsorganisationsrecht und bestimmt Zuständigkeiten, Verfahren oder politische Verantwortungsbeziehungen innerhalb des Bundesstaates. Seine Anwendung muss demokratische Legitimation, föderale Ordnung und rechtsstaatliche Grenzen miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff prägt damit die Organisation, Verantwortlichkeit und…