Grob unverständiger Versuch

Grob unverständiger Versuch ist ein untauglicher Versuch, bei dem der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass das eingesetzte Mittel oder das angegriffene Objekt die Tatvollendung keinesfalls ermöglichen kann. Nach § 23 Absatz 3 StGB darf das Gericht in solchen Ausnahmefällen von Strafe absehen oder die Strafe mildern. Straflos ist der Versuch nicht automatisch, denn grundsätzlich wird auch gefährlicher Täterwille trotz objektiver Untauglichkeit erfasst.

Rechtliche Einordnung

Die Regelung ist ein besonderer Strafmilderungs- oder Absehensgrund innerhalb der Versuchsstrafbarkeit. Grober Unverstand verlangt eine völlig abwegige Fehleinschätzung elementarer Ursachenzusammenhänge.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Es genügt nicht, dass das Mittel objektiv ungeeignet ist. Die Untauglichkeit muss für jeden durchschnittlichen Menschen ohne Weiteres erkennbar und die Tätervorstellung schlechterdings unverständlich sein.

Rechtsfolge

Das Gericht kann die Versuchsstrafe mildern oder vollständig von Strafe absehen. Die Entscheidung ist Ermessenssache und berücksichtigt Tat, Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Täterwillens.

Beispiel

Ein Täter versucht, einen anderen allein durch Beschwörungsformeln zu töten, weil er fest an deren unmittelbare tödliche Wirkung glaubt. Dies kann auf grobem Unverstand beruhen.

Häufige Fragen

Ist jeder untaugliche Versuch grob unverständig?

Nein. Viele Irrtümer über Mittel oder Tatobjekt sind nachvollziehbar und fallen nicht unter § 23 Absatz 3 StGB.

Ist der grob unverständige Versuch straflos?

Nicht automatisch. Das Gericht kann von Strafe absehen oder sie mildern.

Was unterscheidet ihn vom Wahndelikt?

Beim Versuch stellt sich der Täter einen Sachverhalt vor, der bei Zutreffen strafbar wäre; beim Wahndelikt irrt er über die rechtliche Strafbarkeit.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Versuch, Vorsatz, Straftat. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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