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Postpendenz

Postpendenz ist eine strafrechtliche Entscheidungsregel für Fälle, in denen die Voraussetzungen einer späteren Tat sicher feststehen, aber ungewiss bleibt, ob der Angeklagte außerdem an einer vorausgegangenen Tat beteiligt war. Das Gericht darf dann wegen der zweifelsfrei nachgewiesenen Nachtat verurteilen und lässt die mögliche Vortat nach dem Zweifelssatz außer Betracht. Postpendenz setzt eine einseitige Tatsachenungewissheit voraus und ist von der gesetzesalternativen Wahlfeststellung abzugrenzen.

Einseitige Tatsachenungewissheit

Bei der Postpendenz ist nicht zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt eine Straftat begangen hat. Die spätere Tat ist vollständig bewiesen. Offen bleibt lediglich eine zusätzliche Beteiligung an einer zeitlich vorausgehenden Tat. Da diese Unsicherheit nur den weitergehenden Vorwurf betrifft, wird der Angeklagte auf eindeutiger Tatsachengrundlage allein wegen der Nachtat verurteilt.

Verhältnis zum Zweifelssatz

Die mögliche Vortat darf dem Angeklagten nicht angelastet werden, solange sie nicht sicher festgestellt ist. Der Grundsatz in dubio pro reo führt deshalb dazu, dass das Gericht von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante ausgeht und nur die sichere Nachtat zugrunde legt. Dies ist keine wahldeutige Verurteilung: Im Schuldspruch bleibt nicht offen, welches Delikt begangen wurde.

Abgrenzung zur Wahlfeststellung

Bei einer echten Wahlfeststellung kann gerade nicht sicher geklärt werden, welcher von mehreren Straftatbeständen verwirklicht wurde. Der Schuldspruch bezeichnet deshalb zulässigerweise Alternativen. Postpendenz greift dagegen nur ein, wenn mindestens ein bestimmter Tatbestand in einer bestimmten Tatphase zweifelsfrei erfüllt ist. Die eindeutige Verurteilung wegen dieser Tat hat Vorrang vor einer Wahlfeststellung.

Keine Postpendenz bei Zweifeln an der Nachtat

Fehlt ein Tatbestandsmerkmal der Nachtat möglicherweise, kann es nicht durch die Postpendenzregel ersetzt werden. Das gilt besonders für Delikte, die eine Tat eines anderen voraussetzen. Bleibt offen, ob der Angeklagte das Tatobjekt überhaupt von einem anderen erlangte, ist eine eindeutige Verurteilung wegen Erwerbshehlerei nicht tragfähig.

Der klassische Fall: Vortat und Hehlerei

Nach § 259 StGB muss die gehehlte Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat eines anderen erlangt worden sein. Der Täter der gegenständlichen Vortat kann deshalb nicht zugleich Hehler seiner eigenen Beute sein. Eine Verurteilung wegen Hehlerei im Wege der Postpendenz setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass alle Merkmale der Hehlerei sicher feststehen und nur ungewiss bleibt, ob der Angeklagte zusätzlich an der Vortat beteiligt war.

Erlangung von einem anderen

Bei der Erwerbshehlerei muss sicher festgestellt sein, dass der Angeklagte die Sache von einem anderen erlangte. Kommt ernsthaft in Betracht, dass er sie als Alleintäter oder im Rahmen eines gemeinschaftlichen Diebstahls selbst unmittelbar wegnahm und deshalb nicht erst von einem anderen erhielt, fehlen sichere Feststellungen zur Hehlerei. Dann kann je nach Beweislage eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zu prüfen sein.

Mögliche Teilnahme an der Vortat

Anders kann es liegen, wenn feststeht, dass ein anderer die Sache als Täter erlangte und der Angeklagte anschließend sämtliche Merkmale der Hehlerei verwirklichte. Bleibt lediglich offen, ob er zuvor zusätzlich als Gehilfe oder Mittäter an der Vortat beteiligt war, kann die sichere Nachtat den eindeutigen Schuldspruch tragen. Die nicht sicher nachweisbare Vortat bleibt außer Ansatz.

Voraussetzungen

Eine Postpendenzfeststellung verlangt insbesondere:

  • Die spätere Tat ist in objektiver und subjektiver Hinsicht zweifelsfrei festgestellt.
  • Ungewiss ist nur eine zusätzliche frühere Tat oder Beteiligung.
  • Die mögliche Vortat schließt den sicheren Tatbestand der Nachtat rechtlich nicht aus.
  • Das Gericht hat die erreichbaren Beweismöglichkeiten ausgeschöpft.
  • Die unsichere Vortat wird weder im Schuldspruch noch strafschärfend zugrunde gelegt.

Beispiel

B stiehlt mehrere Fahrräder. A erhält die Fahrräder anschließend nachweislich von B und verkauft sie in Kenntnis ihrer Herkunft weiter. Sicher ist damit eine taugliche Hehlereihandlung des A. Ungeklärt bleibt allein, ob A den B zuvor durch Hinweise unterstützt und dadurch zusätzlich Beihilfe zum Diebstahl geleistet hatte. Das Gericht kann A wegen der sicher bewiesenen Hehlerei verurteilen; die bloß mögliche Beihilfe darf es ihm nicht zurechnen.

Häufige Fragen

Ist Postpendenz ein eigener Straftatbestand?

Nein. Postpendenz ist eine richterrechtlich anerkannte Entscheidungsregel für eine besondere Beweislage. Die Verurteilung erfolgt wegen eines gesetzlichen Straftatbestands.

Stehen bei Postpendenz zwei Delikte im Schuldspruch?

Nein. Anders als bei der Wahlfeststellung wird eindeutig wegen der sicher festgestellten Nachtat verurteilt.

Darf die mögliche Vortat die Strafe erhöhen?

Nein. Eine nicht sicher bewiesene Tat darf nicht strafschärfend behandelt werden.

Ist Postpendenz nur bei Hehlerei denkbar?

Nein. Hehlerei ist der klassische Anwendungsfall. Entscheidend ist allgemein die Struktur einer sicher bewiesenen Nachtat bei lediglich ungewisser zusätzlicher Vortat.

Rechtsprechung und weitere Informationen

Maßgeblich sind die Anforderungen des Bundesgerichtshofs, etwa im Beschluss vom 27. April 2021 – 5 StR 44/21. Die freie richterliche Beweiswürdigung regelt § 261 StPO. Weitere Erläuterungen zum Strafprozessrecht bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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