Strafantrag

Ein Strafantrag ist die Erklärung eines Antragsberechtigten, dass eine bestimmte Straftat verfolgt werden soll. Bei Antragsdelikten bildet er eine besondere Prozessvoraussetzung. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte; die Frist beträgt regelmäßig drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Der Strafantrag ist von der Strafanzeige zu unterscheiden: Diese teilt lediglich einen möglichen Sachverhalt mit, während der Antrag den erforderlichen ausdrücklichen Verfolgungswillen enthält.

Funktion des Strafantrags

Bei bestimmten Delikten macht das Gesetz die Strafverfolgung vom Willen des besonders Betroffenen abhängig. Fehlt ein erforderlicher Antrag, darf die Tat grundsätzlich nicht verfolgt werden. Der Strafantrag ist damit keine Strafklage des Verletzten, sondern eine gesetzliche Verfolgungsvoraussetzung innerhalb des staatlichen Strafverfahrens.

Abgrenzung zur Strafanzeige

Mit einer Strafanzeige wird Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht ein möglicherweise strafbarer Sachverhalt mitgeteilt. Sie kann grundsätzlich jeder erstatten. Ein Strafantrag kann dagegen nur von einem Antragsberechtigten gestellt werden und muss dessen Willen erkennen lassen, dass die konkrete Tat strafrechtlich verfolgt wird.

Beide Erklärungen können zusammenfallen

Eine Erklärung kann zugleich Anzeige und Antrag sein, wenn Sachverhalt, betroffene Tat und Verfolgungswille eindeutig hervorgehen. Die bloße Schilderung eines Vorfalls genügt nicht stets als Antrag. Bei Antragsdelikten müssen nach § 158 Abs. 2 StPO Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein.

Antragsberechtigter

Nach § 77 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich der Verletzte antragsberechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit können unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 StGB gesetzlicher Vertreter und Personensorgeberechtigter handeln. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jeder den Antrag selbständig stellen.

Übergang bei Tod

Nur in den gesetzlich bestimmten Fällen geht das Antragsrecht nach dem Tod des Verletzten auf bestimmte Angehörige über. § 77 Abs. 2 StGB regelt Reihenfolge und Ausschlüsse. Ein allgemeiner Übergang bei jedem Antragsdelikt besteht nicht.

Dreimonatsfrist

Nach § 77b Abs. 1 StGB beträgt die Antragsfrist grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte sowohl von der Tat als auch von der Person des Täters Kenntnis erlangt. Bloße Vermutungen genügen nicht; andererseits muss der gesamte Sachverhalt nicht bereits juristisch oder beweismäßig aufgeklärt sein.

Mehrere Berechtigte oder Beteiligte

Sind mehrere Personen antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, läuft die Frist nach § 77b Abs. 3 StGB für und gegen jeden gesondert. Bei einem gesetzlichen Vertreter oder Sorgeberechtigten kommt es für dessen Antrag auf seine eigene Kenntnis an.

Form und zuständige Stellen

Strafanzeige und Strafantrag können nach § 158 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie den Amtsgerichten angebracht werden. Die aufnehmende Stelle muss die Erklärung protokollieren oder anderweitig dokumentieren. Der Antrag sollte Tat, Beschuldigten und Verfolgungswillen so eindeutig wie möglich bezeichnen.

Absolute und relative Antragsdelikte

Bei einem absoluten Antragsdelikt ist der wirksame Antrag grundsätzlich unverzichtbar. Bei einem relativen Antragsdelikt darf die Staatsanwaltschaft trotz fehlenden Antrags einschreiten, wenn das Gesetz dies bei besonderem öffentlichen Interesse zulässt. § 230 Abs. 1 StGB enthält eine solche Regel für vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung.

Rücknahme

Der Antrag kann nach § 77d Abs. 1 StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. Ob die Rücknahme das Verfahren beendet, hängt auch davon ab, ob ein relatives Antragsdelikt vorliegt und die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Beispiel

A wird von B beleidigt. A schildert den Vorfall innerhalb von drei Monaten bei der Polizei und erklärt ausdrücklich, dass B wegen der Beleidigung verfolgt werden soll. Die Erklärung kann zugleich Strafanzeige und Strafantrag sein. Hätte A lediglich um eine unverbindliche Dokumentation des Vorfalls gebeten, müsste gesondert geklärt werden, ob ein hinreichender Verfolgungswille erklärt wurde.

Häufige Fragen

Ist eine Strafanzeige automatisch ein Strafantrag?

Nicht immer. Entscheidend ist, ob ein antragsberechtigter Verletzter eindeutig die strafrechtliche Verfolgung der konkreten Tat verlangt.

Wann beginnt die Dreimonatsfrist?

Mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis von der Tat und von der Person des Täters erlangt.

Kann die Staatsanwaltschaft ohne Antrag ermitteln?

Bei relativen Antragsdelikten kann sie trotz fehlenden Antrags einschreiten, wenn das Gesetz dies wegen besonderen öffentlichen Interesses zulässt. Bei absoluten Antragsdelikten fehlt diese Möglichkeit grundsätzlich.

Kann ein zurückgenommener Antrag erneut gestellt werden?

Nein. § 77d Abs. 1 StGB schließt eine erneute Antragstellung nach wirksamer Rücknahme aus.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Antragsberechtigung, Frist und Rücknahme regeln § 77 StGB, § 77b StGB und § 77d StGB. Form und Anbringungsstellen ergeben sich aus § 158 StPO. Ergänzende Informationen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Subjektiver Tatbestand

    Der subjektive Tatbestand umfasst die inneren Merkmale, die ein Straftatbestand aufseiten des Täters verlangt. Bei einem Vorsatzdelikt gehört dazu vor allem der Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale; einzelne Delikte setzen zusätzlich besondere Absichten, Wissensmerkmale oder Beweggründe voraus. Fehlt die erforderliche Vorstellung von einem Tatumstand, kann ein Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen. Der subjektive Tatbestand ist von…

  • |

    Abwesenheitsverfahren

    Abwesenheitsverfahren bezeichnet strafprozessuale Konstellationen, in denen ohne Anwesenheit des Angeklagten verhandelt oder entschieden wird. Grundsätzlich darf eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfinden, weil persönliche Anwesenheit, rechtliches Gehör und unmittelbare Sachaufklärung gesichert werden sollen. Die Strafprozessordnung kennt jedoch begrenzte Ausnahmen, etwa bei eigenmächtiger Entfernung, bestimmten geringfügigen Vorwürfen oder ausdrücklicher Entbindung. Voraussetzungen und Reichweite sind…

  • |

    Fluchtgefahr

    Fluchtgefahr ist ein Haftgrund, wenn bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird. Entscheidend ist eine Gesamtbewertung, insbesondere von Straferwartung, persönlichen Bindungen, Wohnsitz, Beruf, Vermögen, Verhalten und Beziehungen ins Ausland. Eine hohe Straferwartung allein genügt nicht. Selbst bei Fluchtgefahr darf Untersuchungshaft nur angeordnet oder vollzogen…

  • | |

    Kausalität

    Kausalität bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen einem Verhalten und einem rechtlich relevanten Erfolg. Nach der im Strafrecht herrschenden Bedingungs- oder Äquivalenztheorie ist eine Handlung kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kausalität ist von der wertenden objektiven Zurechnung zu unterscheiden und bildet auch im Zivilrecht eine notwendige…

  • Qualifikation im Strafrecht

    Eine Qualifikation im Strafrecht ist ein selbständiger Tatbestand, der sämtliche Merkmale eines Grunddelikts voraussetzt und mindestens ein weiteres Merkmal hinzufügt, an das das Gesetz eine höhere Strafdrohung knüpft. Das qualifizierende Merkmal steigert das typisierte Unrecht oder die Schuld, etwa durch ein gefährliches Tatmittel, eine besondere Begehungsweise oder eine schwere Folge. Anders als ein Regelbeispiel gehört…

  • Entschuldigender Notstand

    Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB schließt unter engen Voraussetzungen den persönlichen Schuldvorwurf aus, wenn der Täter eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abwendet. Anders als beim rechtfertigenden Notstand bleibt die Tat rechtswidrig. Eine Entschuldigung scheidet grundsätzlich aus, soweit dem Täter…

2 Kommentare

Die Kommentare sind geschlossen.