Offenkundige Tatsache
Eine offenkundige Tatsache ist ein Umstand, der keines förmlichen Beweises bedarf, weil er entweder allgemein bekannt oder dem Gericht aus seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig bekannt ist. Allgemeinkundig sind Tatsachen, über die sich verständige Menschen aus allgemein zugänglichen, verlässlichen Quellen ohne besondere Fachkunde informieren können. Im Strafprozess darf Offenkundigkeit nicht vorschnell angenommen werden. Wird der Umstand für die Entscheidung erheblich, müssen Überraschungen vermieden und die Beteiligten grundsätzlich angehört werden.
Rechtliche Bedeutung
Offenkundigkeit begrenzt den Umfang notwendiger Beweisaufnahme, ersetzt aber keine unsichere Tatsachenfeststellung oder Fachbegutachtung.
Voraussetzungen und Folgen
Die Tatsache muss in ihrem konkreten Umfang zweifelsfrei zugänglich sein. Wertungen, Erfahrungssätze und streitige Einzelheiten sind gesondert zu prüfen.
Beispiel
Dass Berlin die Hauptstadt Deutschlands ist, bedarf keines Zeugenbeweises. Die konkrete Sichtweite an einem bestimmten Abend ist dagegen regelmäßig nicht offenkundig.
Häufige Fragen
Sind Interneteinträge stets offenkundig?
Nein. Zugänglichkeit allein gewährleistet weder Zuverlässigkeit noch allgemeine Bekanntheit.
Kann Offenkundigkeit bestritten werden?
Ja. Das Gericht muss substantiierte Einwände prüfen und gegebenenfalls Beweis erheben.
Gehören Erfahrungssätze dazu?
Allgemeine Erfahrungssätze können ähnlich behandelt werden, sind aber von konkreten Tatsachen zu unterscheiden.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.