Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Er gehört zu den zentralen Maßstäben zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen.

Legitimer Zweck

Die Maßnahme muss einem Zweck dienen, den die Verfassung nicht ausschließt. Welche öffentlichen oder privaten Interessen einen Eingriff rechtfertigen können, hängt auch vom betroffenen Grundrecht und seiner Schranke ab.

Geeignetheit

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie die Erreichung des verfolgten Zwecks zumindest fördern kann. Sie muss den Zweck nicht vollständig oder sicher verwirklichen.

Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn kein gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, das den Betroffenen weniger belastet. Verglichen werden nur Mittel, die den Zweck in vergleichbarer Weise erreichen.

Angemessenheit

Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe steht. Hier erfolgt eine wertende Gesamtabwägung.

Bedeutung

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Er schützt den Bürger vor übermäßigen staatlichen Belastungen und verlangt eine möglichst grundrechtsschonende Gestaltung.

Beispiel

Ein vollständiges Verbot kann ungeeignet oder nicht erforderlich sein, wenn eine begrenzte Auflage denselben legitimen Zweck gleich wirksam und mit geringeren Belastungen erreicht.

Häufige Fragen

Sind Geeignetheit und Erforderlichkeit dasselbe?

Nein. Geeignetheit fragt nach der Zweckförderung; Erforderlichkeit nach einem milderen gleich wirksamen Mittel.

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne?

Damit ist die Angemessenheit, also die Abwägung zwischen Eingriff und rechtfertigendem Zweck, gemeint.

Verwandte Begriffe

Weiterführende Informationen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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