Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass staatliche Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen und zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich sowie angemessen sind. Er ist ein zentrales rechtsstaatliches Prinzip und begrenzt insbesondere Grundrechtseingriffe. Die vier Prüfungsstufen bauen aufeinander auf. Scheitert die Maßnahme bereits auf einer Stufe, ist sie unverhältnismäßig. Die Angemessenheit erfordert schließlich eine Abwägung zwischen Eingriffsgewicht und Bedeutung des verfolgten Zwecks.

Legitimer Zweck

Zunächst muss die Maßnahme einem legitimen Zweck dienen. Der Zweck darf der Verfassung nicht widersprechen und muss bei qualifizierten Gesetzesvorbehalten den dort genannten Anforderungen entsprechen. Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten kommen grundsätzlich nur kollidierende Verfassungsgüter als Rechtfertigungsgrund in Betracht.

Geeignetheit

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie die Erreichung des Zwecks zumindest fördern kann. Sie muss den Erfolg nicht sicher herbeiführen. Offensichtlich untaugliche Maßnahmen sind ungeeignet und damit unverhältnismäßig.

Erforderlichkeit

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn kein gleich wirksames, die betroffenen Rechte aber weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht. Der Vergleich setzt voraus, dass die Alternative den legitimen Zweck in vergleichbarer Weise erreicht. Ein milderes, aber deutlich weniger wirksames Mittel muss der Staat nicht stets wählen.

Angemessenheit

Angemessen oder verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine Maßnahme, wenn die Schwere des Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit des Zwecks steht. Dabei sind insbesondere Intensität, Dauer, betroffener Personenkreis, Ausnahmen, Verfahrenssicherungen und mögliche Folgewirkungen zu berücksichtigen.

Je intensiver ein Eingriff ist, desto gewichtiger müssen Zweck und tatsächliche Grundlage sein. Die Prüfung darf nicht bei abstrakten Gemeinwohlformeln stehen bleiben.

Bedeutung in verschiedenen Rechtsgebieten

Der Grundsatz prägt Verfassungs-, Verwaltungs-, Straf- und Polizeirecht ebenso wie andere Bereiche staatlichen Handelns. Er bindet den Gesetzgeber bei der Normsetzung und Behörden sowie Gerichte bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts.

In der Grundrechtsprüfung gehört er zu den wichtigsten Schranken-Schranken. Eine gesetzliche Eingriffsermächtigung allein genügt nicht.

Beispiel

Zur Verhinderung einer konkreten Gefahr untersagt eine Behörde eine Veranstaltung vollständig. Das Verbot kann geeignet sein. Es ist aber nicht erforderlich, wenn räumliche Begrenzungen oder Sicherheitsauflagen die Gefahr gleich wirksam und mit geringerer Belastung beseitigen würden.

Häufige Fragen

Muss eine Maßnahme den Zweck sicher erreichen?

Nein. Für die Geeignetheit genügt grundsätzlich, dass sie die Zweckerreichung fördert.

Ist das mildeste Mittel immer zu wählen?

Nur wenn es den Zweck gleich wirksam erreicht.

Wo findet die eigentliche Abwägung statt?

Bei der Angemessenheit werden Eingriffsgewicht und Zweckgewicht ins Verhältnis gesetzt.

Weiterführende Informationen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Normverwerfungskompetenz

    Normverwerfungskompetenz bezeichnet die Befugnis, eine Rechtsnorm wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht für unwirksam oder unanwendbar zu erklären. Er gehört zum Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht und ordnet Zuständigkeiten, Verfahren oder Kontrollbefugnisse öffentlicher Gewalt. Seine Anwendung ist an demokratische Legitimation, föderale Kompetenzgrenzen und rechtsstaatliche Sicherungen gebunden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff…

  • | |

    Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung. Da die Verfassungsbeschwerde regelmäßig keinen bezifferbaren Geldanspruch betrifft, setzt das Bundesverfassungsgericht den Wert unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, ihres Umfangs, ihrer Schwierigkeit und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen fest. Bei erfolgloser Beschwerde kann die Wertfestsetzung durch das zuständige Gericht beantragt…

  • |

    Folgerichtigkeitsgebot

    Folgerichtigkeitsgebot verlangt, dass der Gesetzgeber eine einmal getroffene Belastungs- oder Verteilungsentscheidung grundsätzlich widerspruchsfrei und konsequent umsetzt. Besonders im Steuerrecht muss der gewählte Belastungsgrund in den Einzelregelungen folgerichtig verwirklicht werden. Abweichungen sind zulässig, benötigen aber einen besonderen sachlichen Grund, etwa Lenkungszwecke, Vereinfachung oder Typisierung. Das Gebot folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und kontrolliert systemwidrige Ausnahmen, ohne…

  • |

    Bundespräsidentenanklage

    Bundespräsidentenanklage ist das Verfahren nach Art. 61 GG, mit dem Bundestag oder Bundesrat den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen kann. Der Antrag benötigt ein qualifiziertes Quorum. Stellt das Gericht die schuldhafte Rechtsverletzung fest, kann es den Bundespräsidenten seines Amtes für verlustig erklären. Das Verfahren schützt die…

  • Allgemeiner Justizgewährungsanspruch

    Allgemeiner Justizgewährungsanspruch bezeichnet den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz bei Streitigkeiten außerhalb des speziellen Art. 19 Abs. 4 GG. Er gehört zur Verfassungsprozess- oder Grundrechtslehre und bestimmt Reichweite, Verfahren oder Folgen verfassungsrechtlichen Schutzes. Seine Anwendung soll staatliche Gewalt wirksam an die Verfassung binden und zugleich geordnete gerichtliche Entscheidungen ermöglichen. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das…

  • Spannungsfall

    Der Spannungsfall ist eine verfassungsrechtliche Aktivierungsstufe der Notstandsverfassung nach Art. 80a GG. Seine Feststellung erlaubt die Anwendung solcher verteidigungs- und zivilschutzbezogenen Vorschriften, die außerhalb des Verteidigungsfalls nur nach Maßgabe dieses Artikels gelten dürfen. Der Bundestag stellt den Spannungsfall mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen fest. Anders als der Verteidigungsfall setzt er weder einen bewaffneten Angriff…