Schranken-Schranken
Schranken-Schranken sind die verfassungsrechtlichen Grenzen, die der Einschränkung eines Grundrechts gesetzt sind. Auch wenn eine Grundrechtsschranke einen Eingriff erlaubt, müssen das einschränkende Gesetz und seine Anwendung ihrerseits mit dem Grundgesetz vereinbar sein.
Verhältnismäßigkeit
Die wichtigste Schranken-Schranke ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Wesensgehaltsgarantie
Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Der Grundrechtsschutz darf also nicht praktisch vollständig ausgehöhlt werden.
Bestimmtheitsgebot
Grundrechtseingriffe benötigen eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der Bürger muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen staatliche Maßnahmen zulässig sind.
Zitiergebot und Einzelfallgesetz
Soweit Art. 19 Abs. 1 GG anwendbar ist, muss ein einschränkendes Gesetz allgemein und nicht nur für einen Einzelfall gelten. Außerdem muss es das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Verfassungsgemäße Anwendung
Nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch die konkrete behördliche oder gerichtliche Anwendung muss die Grundrechte beachten. Eine an sich verfassungsgemäße Norm kann im Einzelfall grundrechtswidrig angewendet werden.
Häufige Fragen
Gelten Schranken-Schranken bei jedem Grundrecht?
Die Anforderungen unterscheiden sich, doch jeder Grundrechtseingriff bleibt an die Verfassung gebunden.
Was geschieht bei einem Verstoß?
Das Gesetz oder die konkrete Maßnahme kann verfassungswidrig sein.
Verwandte Begriffe
Weiterführende Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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