Zuschlag
Der Zuschlag ist die Annahme des ausgewählten Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber und bewirkt grundsätzlich den Abschluss des ausgeschriebenen Vertrags. Er darf nur auf das wirtschaftlichste wertbare Angebot nach den vorab bekanntgemachten Zuschlagskriterien erteilt werden. Mit wirksamem Zuschlag endet das Vergabeverfahren; unterlegene Bieter können die Vergabe oberhalb der Schwellenwerte danach regelmäßig nicht mehr im Primärrechtsschutz stoppen.
Bedeutung
Vor dem Zuschlag müssen Eignung, Ausschlussgründe, formelle Angebotsanforderungen und Wertung geprüft sein. Im Oberschwellenbereich sind unterlegene Bieter grundsätzlich vorab zu informieren und gesetzliche Wartefristen zu beachten.
Voraussetzungen und Ablauf
Der Zuschlag muss rechtzeitig innerhalb der Bindefrist erfolgen und darf Inhalt des Angebots nicht verändern. Ein entgegen einem gesetzlichen Zuschlagsverbot erteilter Vertrag kann unter besonderen Voraussetzungen unwirksam sein.
Beispiel
Nach Wertung von Preis und Qualität liegt Angebot B vorn. Nach Information der unterlegenen Bieter und Ablauf der Wartefrist erteilt die Behörde B den Zuschlag.
Häufige Fragen
Kann ein Zuschlag widerrufen werden?
Der Zuschlag schließt regelmäßig den Vertrag; eine Lösung richtet sich anschließend nach Vertragsrecht und besonderen Unwirksamkeitsregeln.
Ist der Zuschlag ein Verwaltungsakt?
Grundsätzlich wird er als privatrechtliche Annahmeerklärung verstanden, auch wenn das vorausgehende Vergabeverfahren öffentlich-rechtlich geprägt ist.
Verwandte Begriffe
Siehe wirtschaftlichstes Angebot, Zuschlagskriterium und Vergabenachprüfungsverfahren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.