Landeseigenverwaltung
Landeseigenverwaltung ist der verfassungsrechtliche Regelfall, in dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Nach Artikel 83 und 84 Grundgesetz bestimmen sie grundsätzlich Behördeneinrichtung und Verwaltungsverfahren und tragen die Verantwortung für den Vollzug. Der Bund darf die Rechtmäßigkeit der Ausführung beaufsichtigen, besitzt aber grundsätzlich keine umfassende Fachaufsicht oder Einzelweisungsbefugnis. Sonderregelungen des Grundgesetzes und gesetzliche Abweichungsmöglichkeiten…