Verfahrenssprache vor dem EGMR
Die Verfahrenssprache vor dem EGMR richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Zu Beginn kann der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Amtssprache eines Vertragsstaats verwenden. Nach Zustellung der Beschwerde an den betroffenen Staat wird das Verfahren regelmäßig auf Englisch oder Französisch, den Amtssprachen des Gerichtshofs, geführt. Der Kammerpräsident kann den weiteren Gebrauch einer nationalen Sprache gestatten. Übersetzungskosten…