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Landeseigenverwaltung

Landeseigenverwaltung ist der verfassungsrechtliche Regelfall, in dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Nach Artikel 83 und 84 Grundgesetz bestimmen sie grundsätzlich Behördeneinrichtung und Verwaltungsverfahren und tragen die Verantwortung für den Vollzug. Der Bund darf die Rechtmäßigkeit der Ausführung beaufsichtigen, besitzt aber grundsätzlich keine umfassende Fachaufsicht oder Einzelweisungsbefugnis. Sonderregelungen des Grundgesetzes und gesetzliche Abweichungsmöglichkeiten sind jeweils zu beachten.

Rechtliche Einordnung

Die Landeseigenverwaltung ist eine Form des mittelbaren Vollzugs von Bundesrecht durch Landesbehörden. Sie grenzt sich von Bundesauftragsverwaltung und bundeseigener Verwaltung ab.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen sind die verfassungsrechtliche Vollzugszuweisung, Regelungen über Behörden und Verfahren, mögliche Abweichungsrechte der Länder sowie der Umfang der Bundesaufsicht.

Rechtsfolge

Das Land organisiert und vollzieht eigenverantwortlich. Der Bund kann grundsätzlich nur die Rechtmäßigkeit kontrollieren und bei Mängeln das in Artikel 84 Grundgesetz vorgesehene Verfahren nutzen.

Beispiel

Ein Landesamt wendet ein Bundesgesetz ohne besondere Vollzugsregel an. Organisation, Personal und konkrete Durchführung liegen grundsätzlich in der Verantwortung des Landes.

Häufige Fragen

Ist Landeseigenverwaltung Landesgesetzgebung?

Nein. Vollzogen wird Bundesrecht, aber durch Landesbehörden in eigener Verantwortung.

Darf der Bund Weisungen erteilen?

Einzelweisungen sind im Regelfall der Landeseigenverwaltung nicht vorgesehen.

Wer trägt die Verwaltungskosten?

Grundsätzlich trägt jede staatliche Ebene die Ausgaben ihrer Behörden, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Bundesstaat, Verwaltung, Gesetzgebungskompetenz. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de und das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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