Eingriffsverwaltung
Eingriffsverwaltung bezeichnet staatliches Handeln, das Freiheit, Eigentum oder andere geschützte Rechtspositionen des Bürgers belastet, etwa durch Verbote, Gebote, Kontrollen oder Zwangsmaßnahmen. Wegen des Vorbehalts des Gesetzes benötigt ein belastender Eingriff grundsätzlich eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Zuständigkeit, Verfahren, Tatbestandsvoraussetzungen und Verhältnismäßigkeit müssen eingehalten werden. Typische Bereiche sind Polizei-, Ordnungs-, Gewerbe-, Bauaufsichts- und Abgabenrecht.
Rechtliche Einordnung
Die Eingriffsverwaltung ist kein eigenes Rechtsgebiet, sondern eine Funktionsbeschreibung hoheitlicher Verwaltung. Häufig handelt sie durch Verwaltungsakt, Realakt oder Rechtsverordnung.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Zu prüfen sind Ermächtigungsgrundlage, formelle Rechtmäßigkeit, Tatbestand, richtige Rechtsfolge und Verhältnismäßigkeit. Grundrechtseingriffe verlangen besondere Beachtung von Bestimmtheit und Wesentlichkeit.
Rechtsfolge
Rechtmäßige Maßnahmen verpflichten den Adressaten und können vollstreckt werden. Rechtswidrige Eingriffe sind je nach Handlungsform aufhebbar, abwehrbar oder können Folgenbeseitigung und Ersatzansprüche auslösen.
Beispiel
Die Ordnungsbehörde untersagt eine gefährliche Veranstaltung. Das Verbot ist nur rechtmäßig, wenn eine gesetzliche Befugnis, eine konkrete Gefahr und eine verhältnismäßige Entscheidung vorliegen.
Häufige Fragen
Ist jeder Verwaltungsakt Eingriffsverwaltung?
Nein. Verwaltungsakte können auch begünstigen, feststellen oder Leistungen gewähren.
Warum gilt der Gesetzesvorbehalt besonders streng?
Belastungen grundrechtlich geschützter Freiheit bedürfen demokratisch legitimierter und hinreichend bestimmter Grundlagen.
Welche Rolle spielt Verhältnismäßigkeit?
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen sein.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Verwaltungsakt, Grundrecht, Rechtsstaatsprinzip. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de und das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.