Kostentragungspflicht des Halters
Kostentragungspflicht des Halters ist die Möglichkeit, dem Fahrzeughalter nach einem Halt- oder Parkverstoß die Kosten des Bußgeldverfahrens aufzuerlegen, wenn der verantwortliche Fahrer vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung unangemessen aufwendig wäre. Der Halter wird dadurch nicht wegen des Verkehrsverstoßes bestraft und erhält keine Geldbuße oder Punkte. Er trägt vielmehr die…