Kommanditist

Kommanditist ist der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen persönliche Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich auf eine bestimmte Haftsumme begrenzt ist. Die Haftungsbegrenzung wirkt, soweit die Haftsumme im Handelsregister eingetragen und die vereinbarte Einlage geleistet ist. Der Kommanditist ist regelmäßig von Geschäftsführung und organschaftlicher Vertretung ausgeschlossen, besitzt aber Kontroll- und Mitwirkungsrechte.

Rechtliche Bedeutung

Die Rechtsstellung regeln die §§ 161 ff. HGB. Vor Eintragung der Gesellschaft oder bei Rückzahlung der Einlage können besondere persönliche Haftungsrisiken bestehen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Haftsumme und Pflichteinlage sind zu unterscheiden. Die Haftsumme bestimmt die Außenhaftung; die Pflichteinlage ist die im Gesellschaftsverhältnis geschuldete Leistung. Der Gesellschaftsvertrag kann interne Mitwirkungsrechte erweitern.

Beispiel

Ein Kommanditist ist mit einer Haftsumme von 50.000 Euro eingetragen und hat seine Einlage vollständig geleistet. Seine unmittelbare Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Häufige Fragen

Darf ein Kommanditist die Gesellschaft vertreten?

Als Gesellschafter grundsätzlich nicht organschaftlich; eine gesonderte Vollmacht oder Prokura ist möglich.

Haftet er nach Rückzahlung der Einlage?

Die Außenhaftung kann bis zur Haftsumme wieder aufleben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Verwandte Begriffe

Komplementär, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG, Persönliche Haftung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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