Komplementär

Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Er führt grundsätzlich die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen. Für Verbindlichkeiten der KG haftet er persönlich, unmittelbar und unbeschränkt mit seinem Vermögen. Komplementär kann eine natürliche oder juristische Person sein; bei der GmbH & Co. KG übernimmt typischerweise eine GmbH diese Stellung.

Rechtliche Bedeutung

Die §§ 161 ff. HGB verweisen für den Komplementär weitgehend auf die Regeln der offenen Handelsgesellschaft. Vertretung, Geschäftsführung und Haftung können intern ausgestaltet werden, die Außenhaftung gegenüber Gläubigern lässt sich jedoch nicht beliebig beschränken.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Vom Kommanditisten unterscheidet sich der Komplementär vor allem durch unbeschränkte Haftung und Leitungsbefugnisse. Bei mehreren Komplementären können gesellschaftsvertragliche Regelungen zu Einzel- oder Gesamtvertretung bestehen.

Beispiel

In einer KG führt der Komplementär die laufenden Geschäfte und schließt Verträge im Namen der Gesellschaft. Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht, können Gläubiger grundsätzlich auf sein Privatvermögen zugreifen.

Häufige Fragen

Kann eine GmbH Komplementär sein?

Ja. Dies ist das prägende Modell der GmbH & Co. KG.

Erhält der Komplementär zwingend mehr Gewinn?

Nein. Die Gewinnverteilung richtet sich nach Gesellschaftsvertrag und gesetzlichen Auffangregeln.

Verwandte Begriffe

Kommanditist, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG, Haftungsbeschränkung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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