Parkverbot

Ein Parkverbot untersagt das Abstellen eines Fahrzeugs über den straßenverkehrsrechtlich zulässigen kurzen Halt hinaus. Es kann unmittelbar aus der Straßenverkehrs-Ordnung folgen oder durch Verkehrszeichen angeordnet werden. Vom Haltverbot ist es zu unterscheiden: Wo nur Parken verboten ist, bleibt ein kurzfristiges Halten grundsätzlich möglich. Verstöße können mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden; bei Behinderung, Gefahr oder besonderem öffentlichen Interesse kommt auch Abschleppen in Betracht. Maßgeblich sind stets Ort, Beschilderung und die konkrete Parksituation.

Rechtliche Bedeutung

Parken liegt regelmäßig vor, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, soweit keine Sonderregel gilt.

Voraussetzungen und Folgen

Das Verbot muss wirksam angeordnet und bei Verkehrszeichen für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer hinreichend erkennbar sein.

Beispiel

Ein Fahrzeug steht länger als drei Minuten im eingeschränkten Haltverbot, ohne dass ein zulässiger Ausnahmefall besteht.

Häufige Fragen

Ist kurzes Be- und Entladen erlaubt?

Im eingeschränkten Haltverbot regelmäßig ja, wenn es ohne vermeidbare Verzögerung erfolgt.

Darf sofort abgeschleppt werden?

Das hängt von Verhältnismäßigkeit, Behinderung, Gefahr und den Umständen des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Siehe Verkehrszeichen, Abschleppen eines Fahrzeugs und Straßenverkehrsbehörde.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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