|

Verkehrsregelnde Anordnung

Eine verkehrsregelnde Anordnung ist die behördliche Entscheidung über Aufstellung, Entfernung oder Änderung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Sie richtet sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung und wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde getroffen. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs setzen regelmäßig eine besondere Gefahrenlage voraus, soweit keine spezielle Regelung eingreift. Die Behörde muss Sachverhalt, Zuständigkeit, gesetzliche Voraussetzungen, Ermessen und Verhältnismäßigkeit beachten. Betroffene können ihre Rechtmäßigkeit unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich überprüfen lassen.

Rechtliche Bedeutung

Die interne Anordnung wird gegenüber Verkehrsteilnehmern regelmäßig erst durch das aufgestellte und wahrnehmbare Verkehrszeichen wirksam.

Voraussetzungen und Folgen

Anhörung, Beteiligung anderer Stellen und Dokumentation richten sich nach Verfahrensrecht und den straßenverkehrsrechtlichen Sondervorschriften.

Beispiel

Die Behörde ordnet wegen einer unübersichtlichen Engstelle ein einseitiges Haltverbot an.

Häufige Fragen

Wer stellt die Schilder auf?

Die Umsetzung erfolgt regelmäßig durch den Straßenbaulastträger auf Grundlage der behördlichen Anordnung.

Können Anwohner eine Regelung verlangen?

Ein Anspruch besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und das Ermessen entsprechend verdichtet ist.

Verwandte Begriffe

Siehe Verkehrszeichen, Straßenverkehrsbehörde und Parkverbot.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Vorbehalt des Gesetzes

    Der Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere belastende Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Funktion Der Vorbehalt des Gesetzes sichert die demokratische Legitimation staatlicher Eingriffe und bindet die Verwaltung an Entscheidungen des Parlaments. Praktisch zeigt er sich im Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage. Reichweite…

  • |

    Prüfungsrecht

    Prüfungsrecht regelt Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und gerichtliche Kontrolle staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfungen. Es betrifft Schule, Hochschule, Berufszulassung und öffentlichen Dienst. Prüfungen müssen auf gesetzlicher Grundlage und nach wirksamer Prüfungsordnung stattfinden. Chancengleichheit, Gleichbehandlung, sachgerechte Aufgaben, Unbefangenheit, Verfahrensfairness und nachvollziehbare Bewertung sind zentrale Grundsätze. Prüfer besitzen bei prüfungsspezifischen Wertungen einen gerichtlich begrenzten Bewertungsspielraum, fachliche Fehler sind…

  • |

    Veränderungssperre

    Veränderungssperre ist eine gemeindliche Satzung zur Sicherung der Bauleitplanung. Sie kann Bauvorhaben und wertsteigernde Veränderungen vorübergehend beschränken. Einordnung Der Begriff gehört zum Baurecht und Bauplanungsrecht. Beispiel Die rechtliche Bewertung richtet sich nach den konkreten Umständen und den gesetzlichen Voraussetzungen. Häufige Fragen Wo stehen die Regeln? Wichtige Vorschriften enthält das BauGB. Verwandte Begriffe Baugenehmigung, Bauleitplanung, Bebauungsplan…

  • Ermessensfehlgebrauch

    Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar Ermessen ausübt, ihre Entscheidung aber auf sachfremde Erwägungen stützt, wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung verfehlt. Zweckgerechte Entscheidung Die Behörde muss den Zweck der Ermächtigungsgrundlage beachten und alle erheblichen Umstände angemessen gewichten. Persönliche Interessen, Willkür oder sachfremde Ziele dürfen die Entscheidung nicht bestimmen. Gerichtliche…

  • Widerruf eines Verwaltungsakts

    Der Widerruf eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines grundsätzlich rechtmäßigen Verwaltungsakts. Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich für Bundesbehörden aus § 49 VwVfG. Belastende Verwaltungsakte Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen. Begünstigende Verwaltungsakte Ihr Widerruf ist nur unter engeren gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, etwa aufgrund…

  • Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers von Anfang an unwirksam ist. Die Voraussetzungen regelt insbesondere § 44 VwVfG. Voraussetzungen Ein bloßer Rechtsfehler genügt nicht. Der Fehler muss besonders schwer wiegen und bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein oder einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund entsprechen. Abgrenzung zur Anfechtbarkeit…