Parlamentarische Kontrolle

Parlamentarische Kontrolle bezeichnet die Überwachung und politische Verantwortungszuweisung gegenüber Regierung und Verwaltung durch das Parlament. Der Begriff ist für Aufbau, Zuständigkeiten und demokratische Legitimation der Bundesrepublik Deutschland von besonderer Bedeutung. Er ordnet das Verhältnis staatlicher Organe und sichert zugleich verfassungsrechtliche Grenzen öffentlicher Gewalt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Grundgesetz, der Verfassungsrechtsprechung und dem jeweiligen institutionellen Zusammenhang. Der Begriff gehört damit zu den tragenden Regeln der staatlichen und parlamentarischen Ordnung.

Rechtliche Bedeutung

Die rechtliche Bedeutung folgt vor allem aus dem Grundgesetz und seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht.

Voraussetzungen und Folgen

Instrumente sind insbesondere Fragen, Debatten, Ausschüsse, Aktenvorlage, Untersuchungsausschüsse, Haushaltsrecht und besondere Kontrollgremien

Beispiel

Ein Ausschuss verlangt von der Bundesregierung Auskunft über die Umsetzung eines Gesetzes

Häufige Fragen

Wo ist der Begriff rechtlich verankert?

Maßgeblich sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes und die dazu ergangene Verfassungsrechtsprechung.

Kann die Regel politisch frei verändert werden?

Änderungen müssen das verfassungsrechtlich vorgesehene Verfahren und gegebenenfalls unabänderliche Verfassungsgrundsätze beachten.

Verwandte Begriffe

Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Untersuchungsausschuss

    Ein Untersuchungsausschuss des Bundestages ist ein parlamentarisches Hilfsorgan zur Aufklärung eines bestimmt bezeichneten Sachverhalts. Nach Art. 44 Abs. 1 GG darf der Bundestag ihn einsetzen und muss dies auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder tun. Der Ausschuss erhebt die erforderlichen Beweise grundsätzlich öffentlich; strafprozessuale Beweisregeln gelten sinngemäß. Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten Rechts- und Amtshilfe. Die…

  • |

    Sozialistengesetz

    Das Sozialistengesetz war die gebräuchliche Bezeichnung für das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von 1878. Es erlaubte Verbote sozialdemokratischer Vereine, Versammlungen und Druckschriften sowie Aufenthaltsbeschränkungen und Ausweisungen. Die sozialdemokratische Partei als Wahlorganisation und ihre Reichstagskandidaturen wurden nicht vollständig verboten. Das mehrfach verlängerte Ausnahmegesetz galt bis 1890, unterdrückte die Bewegung erheblich, verhinderte ihren politischen…

  • |

    Eigentumsgarantie

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG schützt konkrete vermögenswerte Rechtspositionen, die die Rechtsordnung einem Berechtigten zur privaten Nutzung und Verfügung zuordnet. Weil Inhalt und Grenzen solcher Positionen gesetzlich ausgestaltet werden, ist Eigentum ein normgeprägtes Grundrecht. Art. 14 unterscheidet Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die Eigentümerbefugnisse ordnen, von Enteignungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Nur die Enteignung unterliegt dem…

  • Bundesrat

    Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Seine Mitglieder werden nicht unmittelbar gewählt, sondern von den Landesregierungen bestellt und abberufen. Jedes Land verfügt abhängig von seiner Einwohnerzahl über drei bis sechs Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden…

  • | | |

    Unechte Rückwirkung im Steuerrecht

    Unechte Rückwirkung im Steuerrecht liegt vor, wenn eine neue Regelung auf gegenwärtige, noch nicht vollständig abgeschlossene Sachverhalte einwirkt und dadurch bereits begonnene Dispositionen steuerlich entwertet. Sie ist nicht grundsätzlich verboten. Ihre Zulässigkeit hängt von einer Abwägung zwischen dem Vertrauen des Steuerpflichtigen und dem Gewicht der gesetzgeberischen Änderungsgründe ab. Je verfestigter die Rechtsposition und je schwerer…

  • |

    Reichsunmittelbarkeit

    Reichsunmittelbarkeit bezeichnete im Heiligen Römischen Reich die unmittelbare rechtliche Zuordnung einer Person, Körperschaft oder eines Gebiets zu Kaiser und Reich, ohne einen dazwischengeschalteten Landesherrn. Reichsunmittelbar konnten etwa Kurfürsten, Fürsten, Reichsstädte, Reichsritter und bestimmte geistliche Institutionen sein. Aus dem Status folgten unterschiedliche Rechte und Pflichten; nicht jeder Reichsunmittelbare besaß Sitz und Stimme im Reichstag. Mit der…