Gesetzeskraft verfassungsgerichtlicher Entscheidungen

Gesetzeskraft verfassungsgerichtlicher Entscheidungen bezeichnet die über die allgemeine Bindungswirkung hinausgehende Wirkung bestimmter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Nach § 31 Absatz 1 BVerfGG binden sämtliche Entscheidungen die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Gesetzeskraft nach § 31 Absatz 2 BVerfGG besitzen dagegen nur die dort bezeichneten Entscheidungen, insbesondere Normenkontrollentscheidungen. Wird ein Gesetz für vereinbar, unvereinbar oder nichtig erklärt, ist die Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Allgemeine Bindungswirkung nach § 31 Absatz 1 BVerfGG

Jede Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Diese Bindung verpflichtet staatliche Stellen, die Entscheidung im entschiedenen Sachverhalt zu beachten. Nach der Rechtsprechung erfasst sie außerdem die aus Tenor und tragenden Gründen folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze. Ein Gericht darf daher eine vom Bundesverfassungsgericht verworfene verfassungswidrige Auslegung nicht in einem späteren Fall unverändert wiederholen.

Gesetzeskraft nach § 31 Absatz 2 BVerfGG

Gesetzeskraft ist eine besondere, nur gesetzlich angeordnete Entscheidungswirkung. § 31 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG nennt die Verfahren nach § 13 Nummer 6, 6a, 11, 12 und 14 BVerfGG. Dazu gehören insbesondere die abstrakte und konkrete Normenkontrolle. In Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 13 Nummer 8a BVerfGG tritt Gesetzeskraft nur ein, wenn das Gericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.

Wirkung über den Einzelfall hinaus

Eine Entscheidung mit Gesetzeskraft wirkt nicht lediglich zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens. Ihre Entscheidungsformel beansprucht eine einer gesetzlichen Regelung vergleichbare Allgemeinverbindlichkeit. Behörden und Gerichte müssen etwa eine für nichtig erklärte Norm als ungültig behandeln oder eine vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Fortgeltung und deren Maßgaben beachten.

Normenkontrollentscheidungen

Bei der abstrakten Normenkontrolle wird eine Norm unabhängig von einem konkreten Ausgangsprozess geprüft. Bei der konkreten Normenkontrolle legt ein Gericht eine entscheidungserhebliche Norm vor, die es für verfassungswidrig hält. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit fest, entfällt die Geltung der Norm grundsätzlich rückwirkend. In geeigneten Fällen erklärt es eine Norm lediglich für unvereinbar und ordnet an, ob und wie sie bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt.

Entscheidung in einer Verfassungsbeschwerde

Auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz prüfen. Gesetzeskraft entsteht nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BVerfGG jedoch nur, wenn es ein Gesetz für vereinbar, unvereinbar oder nichtig erklärt. Die bloße Aufhebung einer fachgerichtlichen Einzelfallentscheidung besitzt nicht allein deshalb Gesetzeskraft, bleibt aber nach § 31 Absatz 1 BVerfGG bindend.

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz die Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt. Entsprechendes gilt für die in § 31 Absatz 2 Satz 4 BVerfGG genannten Entscheidungsformeln. Veröffentlicht wird die maßgebliche Formel, nicht notwendig die vollständige Begründung. Die Gesetzeskraft entsteht aufgrund des Gesetzes und der Entscheidung, nicht erst durch ihre Veröffentlichung.

Abgrenzung zu Rechtskraft und Bindungswirkung

Rechtskraft beendet den konkreten Rechtsstreit und schützt das Ergebnis gegenüber den Beteiligten. Die Bindungswirkung des § 31 Absatz 1 BVerfGG verpflichtet sämtliche staatlichen Stellen und kommt allen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu. Gesetzeskraft ist demgegenüber die zusätzliche normative Wirkung nur bestimmter Entscheidungen. Die drei Wirkungen können zusammentreffen, sind aber rechtlich getrennt zu prüfen.

Beispiel

Das Bundesverfassungsgericht erklärt in einer konkreten Normenkontrolle eine gesetzliche Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar und ordnet ihre befristete Weitergeltung nach bestimmten Maßgaben an. Die Entscheidungsformel wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gerichte dürfen die Vorschrift während der Übergangszeit nur entsprechend diesen Maßgaben anwenden; der Gesetzgeber muss innerhalb der gesetzten Frist eine verfassungsgemäße Neuregelung schaffen.

Häufige Fragen

Hat jede Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft?

Nein. Jede Entscheidung entfaltet die Bindungswirkung des § 31 Absatz 1 BVerfGG, aber nur die in Absatz 2 bezeichneten Entscheidungen besitzen Gesetzeskraft.

Welche Teile einer Entscheidung sind für andere Gerichte bindend?

Maßgeblich sind die Entscheidungsformel und die tragenden Gründe, soweit daraus verfassungsrechtliche Grundsätze für den entschiedenen Sachverhalt und vergleichbare Fälle folgen.

Muss die gesamte Entscheidung im Bundesgesetzblatt erscheinen?

Nein. Das Gesetz verlangt in den bezeichneten Fällen die Veröffentlichung der Entscheidungsformel.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Hinweise

Entscheidend ist § 31 BVerfGG. Eine amtliche Übersicht bietet das Bundesverfassungsgericht. Weitere Informationen zur Verfassungsgerichtsbarkeit finden sich auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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