Parlamentsarmee

Parlamentsarmee bezeichnet die verfassungsrechtliche Einbindung der Bundeswehr in die demokratische Kontrolle des Bundestages. Der Einsatz bewaffneter Streitkräfte bedarf grundsätzlich vorheriger parlamentarischer Zustimmung, soweit das Grundgesetz einen solchen Einsatz zulässt und nicht ausnahmsweise Gefahr im Verzug besteht. Daneben entscheidet das Parlament über Haushalt, Wehrgesetzgebung und Kontrolle der Streitkräfte. Der Begriff betont, dass militärische Gewalt nicht allein der Exekutive überlassen ist, sondern fortdauernder parlamentarischer Verantwortlichkeit unterliegt.

Parlamentsbeteiligung

Die Parlamentsarmee verbindet Bundeswehr, Demokratieprinzip und Budgetrecht. Verfassungsgrundlagen enthält das Grundgesetz.

Beispiel

Vor einem bewaffneten Auslandseinsatz der Bundeswehr holt die Bundesregierung grundsätzlich die konstitutive Zustimmung des Bundestages ein.

FAQ

Entscheidet der Bundestag über jeden Truppeneinsatz?

Über bewaffnete Einsätze grundsätzlich ja; andere Verwendungen sind abzugrenzen.

Was gilt bei Gefahr im Verzug?

Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich eingeholt werden.

Wer führt die Streitkräfte?

Die Befehls- und Kommandogewalt liegt nach der Verfassung bei Mitgliedern der Bundesregierung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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