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Prospekthaftung

Prospekthaftung bezeichnet die Haftung für unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Kapitalanlage- oder Wertpapierprospekt. Ein Prospekt muss dem Anleger ein zutreffendes Gesamtbild der angebotenen Anlage vermitteln und wesentliche Risiken verständlich darstellen. Anspruchsgegner können je nach Rechtsgrundlage Emittenten, Anbieter, Prospektverantwortliche oder weitere Hintermänner sein. Neben spezialgesetzlichen Ansprüchen kommen allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundlagen in Betracht. Maßgeblich sind Prospektart, Erwerbszeitpunkt und die jeweils anwendbare Anspruchsgrundlage. Auch mündliche Erläuterungen können die Gesamtinformation des Anlegers beeinflussen.

Rechtliche Bedeutung

Die Haftung soll das Vertrauen schützen, das ein Anleger berechtigterweise in ein für seine Anlageentscheidung bestimmtes Informationsdokument setzt. Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht des angesprochenen Publikums.

Voraussetzungen und Folgen

Voraussetzungen, Anspruchsberechtigte, Haftende, Verschuldensmaßstab und Verjährung unterscheiden sich nach Prospektart und anwendbarem Gesetz. Der Anleger muss grundsätzlich Erwerb, Prospektfehler und Schaden darlegen; für die Ursächlichkeit gelten teils besondere Vermutungen.

Beispiel

Ein Beteiligungsprospekt verschweigt ein wesentliches, bereits absehbares Finanzierungsrisiko. Anleger, die im maßgeblichen Zeitraum gezeichnet haben, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Ersatz verlangen.

Häufige Fragen

Haftet die Billigungsbehörde für Prospektfehler?

Die behördliche Billigung ist keine Anlageempfehlung und begründet grundsätzlich keine Gewähr für die wirtschaftliche Richtigkeit.

Ist Werbung Teil des Prospekts?

Werbung ist rechtlich gesondert zu beurteilen, muss aber mit den Prospektinformationen vereinbar sein und darf nicht irreführen.

Verwandte Begriffe

Wertpapierprospekt, Beratungsfehler bei Kapitalanlagen, Anlageberatung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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