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Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen

Die Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen ist die Eintragung gesetzlich bestimmter Angaben in die unionsweite Datenbank nach der KI-Verordnung. Anbieter oder Bevollmächtigte müssen erfasste Systeme grundsätzlich vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme registrieren; für bestimmte Betreiber gelten eigene Eintragungspflichten. Die Registrierung erleichtert Marktüberwachung und öffentliche Kontrolle, ersetzt aber weder die Konformitätsbewertung noch die Verantwortung für einen rechtmäßigen Einsatz. Für sicherheitsrelevante Verwendungen gelten besondere Zugangsregeln.

Rechtsgrundlage und Zweck

Art. 49 der KI-Verordnung knüpft die Registrierung an die Einstufung als Hochrisiko-KI-System. Die Datenbank schafft keine Zulassung, sondern macht Verantwortlichkeiten, Verwendungszweck und Systemstatus nachvollziehbar.

Wer muss registrieren?

Anbieter

Der Anbieter oder sein Bevollmächtigter trägt die verlangten System- und Kontaktdaten grundsätzlich vor dem Marktzugang ein. Die Pflicht steht neben der technischen Dokumentation und der Konformitätsbewertung.

Betreiber

Behörden, Einrichtungen und sonstige gesetzlich bezeichnete Betreiber müssen bestimmte Nutzungen ebenfalls registrieren. Vertrauliche Bereiche, etwa Strafverfolgung oder Migration, unterliegen abgestuften Zugangs- und Schutzvorgaben.

Beispiel

Eine Behörde will ein Hochrisiko-System zur Auswahl von Bewerbern einsetzen. Vor der Nutzung prüft sie ihre Betreiberpflichten, nimmt gegebenenfalls eine Grundrechte-Folgenabschätzung vor und registriert die vorgeschriebenen Angaben in der EU-Datenbank.

Häufige Fragen

Ist die Registrierung eine behördliche Genehmigung?

Nein. Sie dokumentiert das System, ersetzt aber keine materiell-rechtliche Prüfung oder Freigabe.

Sind alle KI-Systeme einzutragen?

Nein. Art. 49 erfasst nur die dort bezeichneten Hochrisiko-Systeme und Verpflichteten.

Muss die Eintragung aktuell gehalten werden?

Ja. Änderungen, die registrierte Angaben betreffen, sind nach den Vorgaben der Verordnung zu aktualisieren.

Rechtsquelle

Maßgeblich ist insbesondere Art. 49 der Verordnung (EU) 2024/1689.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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