Orange Karte im Subsidiaritätsverfahren
Orange Karte im Subsidiaritätsverfahren greift im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, wenn begründete Stellungnahmen nationaler Parlamente mindestens die einfache Mehrheit der ihnen zugewiesenen Stimmen erreichen. Hält die Europäische Kommission den Vorschlag dennoch aufrecht, muss sie ihre Subsidiaritätsbeurteilung begründen. Vor Abschluss der ersten Lesung prüfen Europäisches Parlament und Rat die Einwände. Der Vorschlag wird nicht weiterbehandelt, wenn eine der vorgesehenen Mehrheiten ihn wegen Subsidiaritätsverstoßes ablehnt.
Rechtliche Einordnung
Die orange Karte ist die verstärkte Stufe des parlamentarischen Frühwarnsystems. Sie gilt nur bei Vorschlägen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Erforderlich sind fristgerechte Rügen mit einfacher Stimmenmehrheit, Aufrechterhaltung durch die Kommission und anschließende Subsidiaritätsprüfung durch Parlament und Rat.
Rechtsfolge
Lehnen 55 Prozent der Ratsmitglieder oder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlament den Vorschlag aus Subsidiaritätsgründen ab, endet seine Behandlung.
Beispiel
Nationale Parlamente erreichen die einfache Mehrheit gegen einen Vorschlag. Die Kommission hält ihn aufrecht; der Rat lehnt ihn anschließend mit der erforderlichen Mehrheit ab.
Häufige Fragen
Gilt die orange Karte in jedem Verfahren?
Nein. Sie ist auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beschränkt.
Muss die Kommission den Vorschlag zurückziehen?
Nein. Sie kann ihn begründet aufrechterhalten; dann prüfen Parlament und Rat.
Welche Mehrheit beendet das Verfahren?
Im Rat genügen 55 Prozent seiner Mitglieder, im Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Subsidiarität, EU-Richtlinie, Europarecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten europarecht-faq.de und die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.