|

Orange Karte im Subsidiaritätsverfahren

Orange Karte im Subsidiaritätsverfahren greift im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, wenn begründete Stellungnahmen nationaler Parlamente mindestens die einfache Mehrheit der ihnen zugewiesenen Stimmen erreichen. Hält die Europäische Kommission den Vorschlag dennoch aufrecht, muss sie ihre Subsidiaritätsbeurteilung begründen. Vor Abschluss der ersten Lesung prüfen Europäisches Parlament und Rat die Einwände. Der Vorschlag wird nicht weiterbehandelt, wenn eine der vorgesehenen Mehrheiten ihn wegen Subsidiaritätsverstoßes ablehnt.

Rechtliche Einordnung

Die orange Karte ist die verstärkte Stufe des parlamentarischen Frühwarnsystems. Sie gilt nur bei Vorschlägen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Erforderlich sind fristgerechte Rügen mit einfacher Stimmenmehrheit, Aufrechterhaltung durch die Kommission und anschließende Subsidiaritätsprüfung durch Parlament und Rat.

Rechtsfolge

Lehnen 55 Prozent der Ratsmitglieder oder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Parlament den Vorschlag aus Subsidiaritätsgründen ab, endet seine Behandlung.

Beispiel

Nationale Parlamente erreichen die einfache Mehrheit gegen einen Vorschlag. Die Kommission hält ihn aufrecht; der Rat lehnt ihn anschließend mit der erforderlichen Mehrheit ab.

Häufige Fragen

Gilt die orange Karte in jedem Verfahren?

Nein. Sie ist auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beschränkt.

Muss die Kommission den Vorschlag zurückziehen?

Nein. Sie kann ihn begründet aufrechterhalten; dann prüfen Parlament und Rat.

Welche Mehrheit beendet das Verfahren?

Im Rat genügen 55 Prozent seiner Mitglieder, im Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Subsidiarität, EU-Richtlinie, Europarecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten europarecht-faq.de und die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Personalhoheit

    Personalhoheit ist die Befugnis der Gemeinde, ihr Personal im Rahmen der Gesetze selbst auszuwählen, einzusetzen und zu organisieren. Sie umfasst insbesondere Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Aufgabenverteilung und interne Personalstruktur. Sie ermöglicht der Gemeinde, ihre Verwaltung den örtlichen Bedürfnissen anzupassen. Beamten-, Tarif-, Haushalts- und Gleichbehandlungsrecht begrenzen diese Gestaltungsfreiheit. Funktion und Voraussetzungen Die Gemeinde handelt als Dienstherr…

  • Fördergebot

    Fördergebot bezeichnet den verfassungsrechtlichen Auftrag, tatsächliche Nachteile bestimmter Gruppen aktiv abzubauen. Der Begriff gehört zur allgemeinen Grundrechtslehre oder zu einem besonderen Freiheits- oder Gleichheitsrecht. Seine Anwendung bestimmt, wer geschützt ist, welche staatlichen Maßnahmen erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen verfassungsrechtlich zulässig sind. Maßgeblich sind das Grundgesetz und die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der…

  • | | | |

    Amtshaftungsanspruch

    Der Amtshaftungsanspruch gewährt Schadensersatz, wenn ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Rechtsgrundlagen sind § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Haftung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht. Ersetzt wird der nach zivilrechtlichen Grundsätzen…

  • |

    Inter-se-Abkommen

    Inter-se-Abkommen ist eine Vereinbarung, durch die nur einige Parteien eines multilateralen Vertrags dessen Anwendung in ihren gegenseitigen Beziehungen verändern. Eine solche Modifikation ist nach Artikel 41 der Wiener Vertragsrechtskonvention zulässig, wenn der Ausgangsvertrag sie erlaubt oder nicht verbietet und weder Rechte anderer Parteien noch Ziel und Zweck des Gesamtvertrags beeinträchtigt werden. Häufig bestehen Informationspflichten gegenüber…

  • | | | |

    Abgabe an die Große Kammer

    Die Abgabe an die Große Kammer erfolgt nach Artikel 30 EMRK, wenn eine bei einer Kammer anhängige Sache eine schwerwiegende Auslegungsfrage aufwirft oder eine Abweichung von bestehender Rechtsprechung droht. Die Kammer gibt die Zuständigkeit vor ihrem Urteil an die siebzehnköpfige Große Kammer ab. Dieses Verfahren ist von der nachträglichen Verweisung eines bereits ergangenen Kammerurteils zu…

  • Kollegialprinzip

    Kollegialprinzip bezeichnet den Grundsatz, nach dem Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesministern durch die Bundesregierung als Kollegium entschieden werden. Er gehört zu den wichtigen Regeln des parlamentarischen Regierungssystems und bestimmt Verfahren, Zuständigkeiten oder Kontrollbeziehungen zwischen Bundestag und Bundesregierung. Seine konkrete Ausgestaltung muss demokratische Legitimation und Funktionsfähigkeit staatlicher Organe miteinander verbinden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, die Geschäftsordnungen der Verfassungsorgane…