Sachgrundlose Befristung

Sachgrundlose Befristung ist eine zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrags, für die kein besonderer sachlicher Grund erforderlich ist. Sie ist nur innerhalb gesetzlicher Grenzen zulässig. Nach dem allgemeinen Teilzeit- und Befristungsgesetz beträgt die Höchstdauer grundsätzlich zwei Jahre; innerhalb dieses Zeitraums sind regelmäßig höchstens drei Verlängerungen möglich. Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber kann die Befristung ausschließen.

Rechtliche Bedeutung

Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG. Sonderregeln bestehen unter anderem für neu gegründete Unternehmen und ältere Arbeitnehmer. Tarifverträge können bestimmte Höchstgrenzen abweichend festlegen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Eine Verlängerung muss vor Ablauf des bisherigen Vertrags vereinbart werden und darf grundsätzlich nicht mit einer Änderung anderer Arbeitsbedingungen verbunden sein. Das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot wird unter Beachtung verfassungsgerichtlicher Maßstäbe ausgelegt.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält zunächst einen sachgrundlos befristeten Vertrag für zwölf Monate. Vor Ablauf wird nur die Laufzeit um weitere zwölf Monate verlängert; die Gesamtdauer bleibt bei zwei Jahren.

Häufige Fragen

Kann nach früherer Beschäftigung sachgrundlos befristet werden?

Grundsätzlich steht eine Vorbeschäftigung entgegen; eng begrenzte Ausnahmen können nach der Rechtsprechung bestehen.

Darf gleichzeitig das Gehalt geändert werden?

Eine Vertragsänderung zusammen mit der Verlängerung kann die Privilegierung gefährden und als Neuabschluss bewertet werden.

Verwandte Begriffe

Befristeter Arbeitsvertrag, TzBfG, Arbeitsverhältnis, Entfristungsklage

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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