Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Es enthält insbesondere Ansprüche auf Arbeitszeitverringerung, Vorgaben zur Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter, Voraussetzungen sachgrundloser und sachlich begründeter Befristungen sowie die Klagefrist zur Kontrolle einer Befristung. Das Gesetz soll flexible Beschäftigung ermöglichen und zugleich Benachteiligung sowie missbräuchliche Befristung begrenzen.
Rechtliche Bedeutung
Der amtliche Gesetzestext ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar. Besondere Regeln finden sich etwa in §§ 8 und 9a zur Teilzeit sowie §§ 14 bis 17 zur Befristung.
Voraussetzungen und Abgrenzung
Das TzBfG gilt neben spezialgesetzlichen Vorschriften, beispielsweise für Elternzeit oder Wissenschaftszeitverträge. Tarifverträge können in gesetzlich zugelassenem Umfang abweichende Befristungsregelungen treffen.
Beispiel
Ein Arbeitgeber vereinbart einen sachgrundlos befristeten Vertrag für zwei Jahre. Zulässigkeit und mögliche Verlängerungen richten sich unmittelbar nach § 14 TzBfG.
Häufige Fragen
Regelt das TzBfG auch Minijobs?
Ja. Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich Teilzeitbeschäftigte und werden vom Gesetz erfasst.
Was folgt aus einer unwirksamen Befristung?
Das Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich als unbefristet, wenn die Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht wird.
Verwandte Begriffe
Teilzeit, Teilzeitanspruch, Befristeter Arbeitsvertrag, Entfristungsklage
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.