Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip besagt, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft rechtlich getrennte Rechtsgeschäfte sind. Ein Kaufvertrag verpflichtet beispielsweise zur Übergabe und Übereignung einer Sache, überträgt das Eigentum aber noch nicht selbst. Die Eigentumsübertragung erfolgt durch ein gesondertes dingliches Rechtsgeschäft.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft begründet einen Anspruch. Das Verfügungsgeschäft wirkt unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein, indem es dieses überträgt, belastet, ändert oder aufhebt.
Abgrenzung zum Abstraktionsprinzip
Das Trennungsprinzip unterscheidet beide Geschäfte. Das Abstraktionsprinzip bestimmt darüber hinaus, dass ihre Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilt wird.
Beispiel
Beim Barkauf entstehen mindestens ein Kaufvertrag sowie gesonderte Übereignungsgeschäfte für Ware und Geld.
Häufige Fragen
Warum trennt das Recht die Geschäfte?
Die Trennung schafft klare Regeln für Rechtsänderungen und erhöht die Verkehrssicherheit.
Gilt das Prinzip auch bei Grundstücken?
Ja. Kaufvertrag und Eigentumsübertragung durch Auflassung und Eintragung sind getrennt.
Verwandte Begriffe
Abstraktionsprinzip, Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft, Kaufvertrag, Übereignung
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