Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft nicht nur getrennt sind, sondern grundsätzlich unabhängig voneinander wirksam oder unwirksam sein können. Ein unwirksamer Kaufvertrag führt daher nicht automatisch zur Unwirksamkeit der bereits vorgenommenen Übereignung. Die dadurch entstandene Vermögensverschiebung wird regelmäßig über das Bereicherungsrecht rückabgewickelt.

Bedeutung

Das Prinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf. Es schützt den Rechtsverkehr, weil die Wirksamkeit einer Verfügung grundsätzlich nicht von allen Mängeln des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses abhängt.

Fehleridentität

Ausnahmsweise kann derselbe Mangel beide Geschäfte erfassen, etwa wenn sich Geschäftsunfähigkeit oder ein einheitlicher Willensmangel auf beide Erklärungen bezieht.

Beispiel

Ist der Kaufvertrag wegen Anfechtung unwirksam, kann die Eigentumsübertragung dennoch wirksam sein. Der Veräußerer verlangt die Sache dann grundsätzlich aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück.

Häufige Fragen

Steht das Prinzip ausdrücklich im BGB?

Nein. Es folgt aus Aufbau und Systematik des deutschen Zivilrechts.

Was ist der Unterschied zum Trennungsprinzip?

Trennung betrifft die Selbstständigkeit der Geschäfte; Abstraktion ihre grundsätzlich unabhängige Wirksamkeit.

Verwandte Begriffe

Trennungsprinzip, Verfügungsgeschäft, Verpflichtungsgeschäft, Bereicherungsrecht, Übereignung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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