|

Unmöglichkeit

Unmöglichkeit bezeichnet ein Leistungshindernis, aufgrund dessen der Schuldner nach § 275 BGB nicht leisten muss oder die Leistung verweigern darf. Absatz 1 erfasst objektive und subjektive tatsächliche Unmöglichkeit; Absatz 2 ein grobes Missverhältnis zwischen Leistungsaufwand und Gläubigerinteresse; Absatz 3 persönlich unzumutbare Leistungen. Die Befreiung von der Leistungspflicht lässt den Vertrag grundsätzlich bestehen, beeinflusst aber Gegenleistung, Rücktritt und Schadensersatz. Entscheidend ist zudem, ob das Hindernis schon bei Vertragsschluss bestand und wer es zu vertreten hat.

Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB

Der Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, soweit die Leistung für jedermann oder gerade für den Schuldner unmöglich ist. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand leisten kann, etwa weil ein geschuldetes Einzelstück zerstört wurde. Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn ein Dritter, nicht aber der Schuldner leisten kann.

Vorübergehendes Hindernis

Ein zeitweiliges Hindernis führt nicht ohne Weiteres zu dauerhafter Unmöglichkeit. Es kann ihr gleichstehen, wenn die verspätete Leistung nach Vertragszweck sinnlos oder weiteres Zuwarten unzumutbar ist. Andernfalls kommt zunächst Verzug in Betracht.

§ 275 Abs. 2 BGB

Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn der Aufwand unter Beachtung von Schuldverhältnis und Treu und Glauben in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse steht. Verantwortlichkeit für das Hindernis, Vertragszweck und schutzwürdige Interessen sind einzubeziehen. Der Schuldner muss die Einrede geltend machen.

§ 275 Abs. 3 BGB

Bei persönlich geschuldeter Leistung besteht ein Verweigerungsrecht, wenn sie nach Abwägung des persönlichen Hindernisses mit dem Gläubigerinteresse unzumutbar ist. Krankheit, schwere Gewissenskonflikte oder außergewöhnliche familiäre Belastungen können genügen; bloße Unbequemlichkeit reicht nicht.

Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

Bestand das Hindernis bei Abschluss des Vertrags, bleibt dieser nach § 311a Abs. 1 BGB grundsätzlich wirksam. Schadensersatz statt der Leistung ist möglich, wenn der Schuldner das Hindernis kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat. Bei späterem Eintritt gelten insbesondere §§ 280, 283 BGB.

Gegenleistung

Entfällt die Leistungspflicht, verliert der Schuldner nach § 326 Abs. 1 BGB grundsätzlich den Anspruch auf die Gegenleistung. Bereits Geleistetes kann zurückverlangt werden. Ausnahmen gelten insbesondere bei Verantwortlichkeit oder Annahmeverzug des Gläubigers.

Schadensersatz und Rücktritt

Hat der Schuldner das Hindernis zu vertreten, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich. Nach § 326 Abs. 5 BGB ist außerdem der Rücktritt möglich; er setzt grundsätzlich kein Vertretenmüssen voraus.

Stück- und Gattungsschuld

Bei einer Stückschuld kann der Untergang des individuell geschuldeten Gegenstands die Leistung ausschließen. Bei einer Gattungsschuld tritt Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn die gesamte Gattung ausfällt oder die Schuld wirksam auf ausgesonderte Ware konkretisiert wurde.

Beispiel

V verkauft K ein bestimmtes Gemälde. Vor Übergabe wird es durch einen von V fahrlässig verursachten Brand zerstört. Der Übereignungsanspruch ist ausgeschlossen; K muss grundsätzlich nicht zahlen und kann unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Häufige Fragen

Wird der Vertrag automatisch unwirksam?

Nein. Die Leistungspflicht entfällt; Gegenleistung und Sekundäransprüche folgen besonderen Regeln.

Ist eine teure Leistung unmöglich?

Nicht allein wegen hoher Kosten; § 275 Abs. 2 verlangt ein grobes Missverhältnis.

Setzt Schadensersatz Verschulden voraus?

Regelmäßig muss der Schuldner das Hindernis oder seine Unkenntnis davon zu vertreten haben.

Weiterführende Quellen

Siehe § 275 BGB, § 283 BGB, § 311a BGB und § 326 BGB. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Teil der Personensorge, der die Entscheidung umfasst, wo sich ein minderjähriges Kind gewöhnlich und vorübergehend aufhält. Dazu gehören insbesondere Wohnort, Umzug und bestimmte Reisen. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen Eltern Entscheidungen von erheblicher Bedeutung gemeinsam treffen. Können sie sich nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis oder diesen Teil der Sorge einem…

  • |

    Verlobung

    Verlobung ist das gegenseitige ernsthafte Versprechen zweier Personen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Sie begründet weder eine Pflicht zur Eheschließung noch einen einklagbaren Anspruch darauf. Das Bürgerliche Gesetzbuch ordnet jedoch einzelne vermögensrechtliche Folgen an, wenn das Verlöbnis aufgehoben wird. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen die Rückgabe von Geschenken und der Ersatz von Aufwendungen, die im…

  • Entscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten

    Die Entscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten erlaubt dem Elternteil, bei dem sich ein Kind gewöhnlich aufhält, häufig vorkommende Entscheidungen ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils zu treffen. Voraussetzung ist gemeinsames Sorgerecht bei getrennt lebenden Eltern. Alltagsangelegenheiten haben regelmäßig keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes. Fragen von erheblicher Bedeutung müssen dagegen grundsätzlich gemeinsam entschieden werden. Das…

  • |

    Pflegeeltern

    Pflegeeltern sind Personen, die ein minderjähriges Kind aufgrund eines auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses in ihren Haushalt aufgenommen haben und tatsächlich betreuen. Sie sind ohne Adoption nicht rechtliche Eltern, dürfen aber in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und den Sorgeberechtigten insoweit vertreten. Bei längerem Zusammenleben können sie eigene Beteiligungs-, Antrags- und Umgangsrechte erhalten. Ihre Befugnisse…

  • |

    Le-Chapelier-Gesetz

    Das Le-Chapelier-Gesetz ist ein französisches Gesetz von 1791, das berufsbezogene Zusammenschlüsse und kollektive Absprachen über Arbeitsbedingungen bekämpfte. Benannt nach dem Abgeordneten Isaac René Guy Le Chapelier, sollte es die Wiederbildung aufgehobener Korporationen verhindern und individuelle Vertragsbeziehungen sichern. Zugleich hinderte es Arbeiter an gemeinsamer Interessenvertretung und erfasste auch Zusammenschlüsse auf Arbeitgeberseite. Es steht damit für einen…

  • |

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Mietrecht

    Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Mietrecht beendet ein Mietverhältnis, wenn der Mieter fällige Mietzahlungen in gesetzlich erheblichem Umfang nicht leistet. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erlaubt bei bestimmten Rückstandshöhen eine fristlose Kündigung; bei Wohnraum enthält § 569 BGB Ergänzungen. Daneben kann derselbe Zahlungsverzug eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter erheblicher Pflichtverletzung tragen….