Unmöglichkeit
Unmöglichkeit: Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine geschuldete Leistung vom Schuldner oder von jedermann nicht erbracht werden kann.
Bedeutung und Voraussetzungen
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Leistungsanspruch bei tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen. Leistungsverweigerungsrechte können außerdem bei grobem Missverhältnis des Aufwands oder bei unzumutbarer persönlicher Leistung bestehen. Gegenleistung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach weiteren Vorschriften.
Beispiel
Ein verkauftes Einzelstück wird vor der Übergabe endgültig zerstört und kann nicht ersetzt werden.
Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis, dem betroffenen Anspruch und den einschlägigen Vorschriften des BGB.
Häufige Fragen
Tritt die Rechtsfolge immer automatisch ein?
Nein. Je nach Tatbestand können insbesondere eine Erklärung, Mahnung, Fristsetzung oder Einrede erforderlich sein.
Verwandte Begriffe
Fälligkeit · Verzug · Unmöglichkeit · Schadensersatz · Verjährung
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.