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Unmöglichkeit

Unmöglichkeit: Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine geschuldete Leistung vom Schuldner oder von jedermann nicht erbracht werden kann.

Bedeutung und Voraussetzungen

Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Leistungsanspruch bei tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen. Leistungsverweigerungsrechte können außerdem bei grobem Missverhältnis des Aufwands oder bei unzumutbarer persönlicher Leistung bestehen. Gegenleistung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach weiteren Vorschriften.

Beispiel

Ein verkauftes Einzelstück wird vor der Übergabe endgültig zerstört und kann nicht ersetzt werden.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Schuldverhältnis, dem betroffenen Anspruch und den einschlägigen Vorschriften des BGB.

Häufige Fragen

Tritt die Rechtsfolge immer automatisch ein?

Nein. Je nach Tatbestand können insbesondere eine Erklärung, Mahnung, Fristsetzung oder Einrede erforderlich sein.

Verwandte Begriffe

Fälligkeit · Verzug · Unmöglichkeit · Schadensersatz · Verjährung

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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