Unternehmer
Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Einordnung ist geschäftsbezogen: Dieselbe Person kann bei einem Vertrag Unternehmer und bei einem privaten Geschäft Verbraucher sein. Unternehmerstatus setzt weder Gewinnerzielungsabsicht noch Kaufmannseigenschaft voraus. Er ist besonders wichtig, weil zahlreiche Informations-, Schutz- und Haftungsregeln an Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern anknüpfen.
Gesetzliche Definition
§ 14 Abs. 1 BGB erfasst natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Entscheidend ist nicht eine Berufsbezeichnung oder Registereintragung, sondern der objektive Zusammenhang des konkreten Rechtsgeschäfts mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Auch nebenberufliche und erst vorbereitende Geschäfte können unternehmerisch sein.
Geschäftsbezogene Beurteilung
Die Unternehmereigenschaft ist keine dauerhafte persönliche Eigenschaft. Ein selbständiger Architekt handelt beim Kauf von Bürosoftware regelmäßig als Unternehmer, beim Kauf eines privaten Kinderwagens dagegen als Verbraucher. Dient ein Geschäft sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken, kommt es auf den überwiegenden Zweck an. Verbleibende Zweifel können bei natürlichen Personen für Verbrauchereigenschaft sprechen.
Auftreten nach außen
Die innere Absicht allein entscheidet nicht. Maßgeblich sind die für den Vertragspartner erkennbaren Umstände, etwa Lieferanschrift, Rechnungsangaben, Art und Menge der Ware sowie die Kommunikation beim Vertragsschluss. Eine formularmäßige Erklärung „Ich bin Unternehmer“ ist ein Indiz, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung und kann zwingenden Verbraucherschutz nicht wirksam abbedingen.
Gewerbliche und berufliche Tätigkeit
Gewerblich ist eine planmäßige, auf gewisse Dauer angelegte selbständige Teilnahme am Markt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist für § 14 BGB nicht zwingend. Selbständige berufliche Tätigkeit umfasst insbesondere freie Berufe. Arbeitnehmer handeln bei ihrer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich nicht selbständig. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Unternehmer sein, wenn das konkrete Geschäft ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Abgrenzung zum Kaufmann
Der Unternehmerbegriff des BGB ist weiter als der Begriff des Kaufmanns nach dem HGB. Kaufmann ist insbesondere, wer ein Handelsgewerbe betreibt; daran knüpfen handelsrechtliche Sonderregeln an. Ein Freiberufler oder Kleingewerbetreibender kann Unternehmer sein, ohne Kaufmann zu sein. Umgekehrt handelt auch ein Kaufmann bei einem eindeutig privaten Geschäft als Verbraucher.
Rechtsfolgen
Bei einem Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher können unter anderem besondere Informationspflichten, Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbrauchsgüterkauf und Widerrufsrecht gelten. Beim Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher zahlreiche Informationen vor Vertragsschluss bereitstellen. Rechtsgeschäfte ausschließlich zwischen Unternehmern unterliegen diesen Schutzvorschriften regelmäßig nicht, können aber handelsrechtlichen Besonderheiten folgen.
Beweis und Darlegung
Wer sich auf verbraucherschützende Vorschriften beruft, muss im Streitfall grundsätzlich die tatsächlichen Umstände seiner Verbrauchereigenschaft darlegen. Der Vertragspartner kann dem Tatsachen entgegenhalten, die eine unternehmerische Zwecksetzung erkennen lassen. Die Bezeichnung im Vertrag ist dabei nicht allein entscheidend.
Beispiel
Eine selbständige Fotografin bestellt eine Kamera ausschließlich für Kundenaufträge und gibt ihre Geschäftsanschrift an. Sie handelt als Unternehmer. Bestellt sie am selben Tag ein Fahrrad ausschließlich für private Ausflüge, ist sie in diesem zweiten Vertrag Verbraucher, obwohl sie beruflich selbständig bleibt.
Häufige Fragen
Ist jeder Selbständige immer Unternehmer?
Nein. Nur Geschäfte mit hinreichendem Bezug zur selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen unter § 14 BGB.
Muss ein Unternehmer Gewinn erzielen wollen?
Nein. Die planmäßige Marktteilnahme kann genügen; auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht kann unter § 14 BGB fallen.
Ist eine GmbH stets Unternehmer?
Bei ihren typischen Rechtsgeschäften grundsätzlich ja. Maßgeblich bleibt jedoch die Zuordnung des konkreten Geschäfts zu ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
Weiterführende Quellen
Die Definition enthält § 14 BGB; die Kaufmannseigenschaft regelt § 1 HGB. Erläuterungen zum Zivil- und Verbrauchervertragsrecht bietet zivilrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.