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Bereitstellung auf dem Markt

Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Der Begriff erfasst grundsätzlich jede einzelne Stufe der Lieferkette und ist weiter als das erstmalige Inverkehrbringen. Auch ein an Verbraucher in der Europäischen Union gerichtetes Onlineangebot kann als Bereitstellung gelten. Maßgeblich sind wirtschaftlicher Kontext, Produktbezug und tatsächliche Ausrichtung des Angebots.

Rechtliche Bedeutung

An die Bereitstellung knüpfen Sicherheits-, Informations- und Kontrollpflichten. Sie kann Verkauf, Vermietung, kostenlose Abgabe oder andere Vertriebsformen umfassen.

Pflichten und Folgen

Vor jeder Bereitstellung muss der zuständige Wirtschaftsakteur seine rollenbezogenen Pflichten erfüllen. Gefährliche oder nichtkonforme Produkte dürfen nicht weitergegeben werden.

Beispiel

Ein Händler stellt ein Produkt erstmals in seinem Webshop ein und bietet Versand nach Deutschland an. Bereits dieses gezielte Angebot kann marktbezogene Pflichten auslösen.

Häufige Fragen

Ist nur der Verkauf erfasst?

Nein. Auch unentgeltliche Abgabe, Vermietung und andere Formen der Weitergabe können erfasst sein.

Was unterscheidet sie vom Inverkehrbringen?

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung; spätere Vertriebsstufen sind weitere Bereitstellungen.

Genügt eine frei zugängliche Webseite?

Nicht stets. Das Angebot muss sich anhand objektiver Umstände an Verbraucher in der Union richten.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Produktfehler und Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) hilfreich. Maßgebliche, nicht werbliche Informationen enthält Verordnung (EU) 2023/988.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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