Verfahrenssprache vor dem EGMR
Die Verfahrenssprache vor dem EGMR richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Zu Beginn kann der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Amtssprache eines Vertragsstaats verwenden. Nach Zustellung der Beschwerde an den betroffenen Staat wird das Verfahren regelmäßig auf Englisch oder Französisch, den Amtssprachen des Gerichtshofs, geführt. Der Kammerpräsident kann den weiteren Gebrauch einer nationalen Sprache gestatten. Übersetzungskosten und die präzise Verständlichkeit der Schriftsätze bleiben praktisch bedeutsam.
Rechtliche Einordnung
Die Sprachregelung verbindet einen niedrigschwelligen Zugang für Beschwerdeführer mit einer einheitlichen Arbeitsweise des internationalen Gerichts.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Maßgeblich sind Verfahrensstadium, verwendete Sprache, mögliche Genehmigung des Kammerpräsidenten und Anforderungen an eingereichte Dokumente.
Rechtsfolgen
Unzulässige oder unverständliche Spracheingaben können zurückgewiesen oder nur nach genehmigter Übersetzung berücksichtigt werden.
Beispiel
Ein deutscher Beschwerdeführer reicht das Formular auf Deutsch ein und führt das kommunizierte Verfahren später mit Genehmigung auf Englisch fort.
Häufige Fragen
Darf das Formular auf Deutsch ausgefüllt werden?
Grundsätzlich ja.
Welche Amtssprachen hat der Gerichtshof?
Englisch und Französisch.
Kann Deutsch später weiterverwendet werden?
Mit Erlaubnis des zuständigen Kammerpräsidenten.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Große Kammer des EGMR, Staatenbeschwerde zum EGMR. Weiterführende, nicht werbliche Quellen sind anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.