Nichtinterventionsprinzip
Das Nichtinterventionsprinzip verpflichtet Staaten, sich nicht in Angelegenheiten einzumischen, die nach dem Völkerrecht der inneren oder äußeren Zuständigkeit eines anderen Staates vorbehalten sind. Verboten ist insbesondere zwangsausübender Einfluss auf dessen freie politische, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Entscheidungen. Das Prinzip schützt die souveräne Gleichheit der Staaten. Bloße Kritik, diplomatische Stellungnahmen oder rechtmäßige Maßnahmen internationaler Organisationen sind dagegen nicht ohne Weiteres Interventionen.
Inhalt und Reichweite
Entscheidend ist ein Element des Zwangs. Die Unterstützung bewaffneter Gruppen, die einen fremden Staat destabilisieren sollen, ist typischerweise unzulässig. Das Prinzip ergänzt das Gewaltverbot, reicht aber auch unterhalb militärischer Gewalt.
Zulässige Einwirkung
Eine Intervention kann durch eine wirksame Einladung des betroffenen Staates oder eine verbindliche Maßnahme des UN-Sicherheitsrats gerechtfertigt sein. Gegenmaßnahmen unterliegen eigenen engen Voraussetzungen. Siehe auch Gegenmaßnahme, Staatensouveränität und allgemeine Regeln des Völkerrechts.
Beispiel
Staat A finanziert und steuert bewaffnete Gruppen, um die Regierung von Staat B zu stürzen. Dieser Zwangseingriff verletzt grundsätzlich das Nichtinterventionsprinzip.
FAQ
Ist wirtschaftlicher Druck immer verboten?
Nein. Er muss die Schwelle eines völkerrechtlich relevanten Zwangs in einem geschützten Bereich erreichen.
Verbietet das Prinzip Kritik?
Nein. Öffentliche Kritik allein nimmt dem anderen Staat nicht die freie Entscheidung.
Welche Bedeutung hat Art. 25 GG?
Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Teil des Bundesrechts. Erläuterungen bietet das-grundgesetz.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.