Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung, durch die Vollstreckungsmaßnahmen zeitweise ausgesetzt werden. Sie soll irreversible oder unbillige Folgen verhindern, solange über einen Rechtsbehelf oder eine Klage gegen die Vollstreckung noch nicht abschließend entschieden ist. Sie kommt insbesondere im Zusammenhang mit Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage oder besonderen Schutzanträgen in Betracht. Voraussetzungen und Zuständigkeit richten sich nach der jeweiligen Regelung.

Funktion und Voraussetzungen

Die Einstellung setzt regelmäßig einen schlüssigen Rechtsbehelf und ein schutzwürdiges Interesse voraus. Das Gericht kann sie von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

Beispiel

Nach Zahlung der titulierten Forderung beantragt der Schuldner mit seiner Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Einstellung.

Häufige Fragen

Hebt die Einstellung den Titel auf?

Nein. Sie stoppt die Vollstreckung nur vorläufig und lässt den Titel grundsätzlich bestehen.

Verwandte Begriffe

Zwangsvollstreckung, Vollstreckungsabwehrklage, Drittwiderspruchsklage, Vollstreckungserinnerung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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