Erblasser

Als Erblasser wird die verstorbene Person bezeichnet, deren Vermögen mit dem Tod auf einen oder mehrere Erben übergeht. Der Begriff beschreibt damit den Ausgangspunkt eines Erbfalls. Zu Lebzeiten kann der spätere Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger werden soll. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Bedeutung im Erbrecht

Mit dem Tod des Erblassers tritt der Erbe grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in dessen vererbliche Rechte und Pflichten ein. Der Nachlass umfasst Vermögenswerte ebenso wie Nachlassverbindlichkeiten.

Gestaltung der Erbfolge

Der Erblasser kann die Erbfolge insbesondere durch Testament oder Erbvertrag gestalten. Seine Testierfreiheit wird unter anderem durch Formvorschriften, Testierfähigkeit und das Pflichtteilsrecht begrenzt. Ohne wirksame Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge.

Abgrenzung

Erblasser kann nur eine natürliche Person sein. Der Erbe ist dagegen der Rechtsnachfolger; er kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine juristische Person sein. Das Erbrecht regelt die Beziehungen zwischen Erblasser, Erben und weiteren Nachlassbeteiligten.

Beispiel

Ein Vater setzt seine Tochter testamentarisch zur Alleinerbin ein. Mit seinem Tod ist der Vater Erblasser und die Tochter Erbin.

Häufige Fragen

Kann ein Erblasser mehrere Erben einsetzen?

Ja. Er kann mehrere Personen als Miterben und ihre Erbquoten bestimmen.

Kann der Erblasser seine Entscheidung ändern?

Ein Testament kann grundsätzlich widerrufen werden. Bei einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament gelten besondere Bindungen.

Wo stehen die zentralen Vorschriften?

Das Erbrecht ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.

Verwandte Begriffe

Erbrecht, Erbe, Erbausschlagung, Rechtsfähigkeit

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