Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist die formgebundene Erklärung eines Erben, eine ihm angefallene Erbschaft nicht anzunehmen. Sie ist vor allem bedeutsam, wenn der Nachlass überschuldet ist oder der Berufene aus persönlichen Gründen nicht Erbe sein möchte. Die Ausschlagung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Sie bewirkt, dass der Anfall an den Ausschlagenden rechtlich als nicht erfolgt gilt.

Voraussetzungen und Form

Die Erklärung erfolgt zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Eine einfache schriftliche Mitteilung genügt nicht. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht; eine Erklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch über das Gericht am Wohnsitz abgegeben werden.

Ausschlagungsfrist

Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen und beginnt grundsätzlich, sobald der Erbe vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung weiß. In Fällen mit Auslandsbezug kann die Frist sechs Monate betragen. Einzelheiten regelt § 1944 BGB.

Rechtsfolgen

Nach wirksamer Ausschlagung gilt der Erbanfall als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt der Person an, die berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Eine Ausschlagung ist grundsätzlich unwiderruflich, kann aber unter engen Voraussetzungen angefochten werden.

Beispiel

Ein Sohn erfährt, dass der Nachlass seines Vaters fast nur aus Schulden besteht. Er erklärt innerhalb der Frist beim Nachlassgericht die Ausschlagung; anschließend ist die weitere Erbfolge zu prüfen.

Häufige Fragen

Kann nur ein Teil der Erbschaft ausgeschlagen werden?

Grundsätzlich nein. Die Ausschlagung kann regelmäßig nicht auf einzelne Gegenstände oder Schulden beschränkt werden.

Können Eltern für ein Kind ausschlagen?

Ja, als gesetzliche Vertreter. Je nach Fall kann zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sein.

Was geschieht nach Ablauf der Frist?

Die Erbschaft gilt regelmäßig als angenommen. Eine Anfechtung kommt nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

Verwandte Begriffe

Erbrecht, Erbe, Erblasser, Frist

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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