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Arzthaftung

Arzthaftung bezeichnet die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes oder weiteren Behandelnden für Schäden aus fehlerhafter Behandlung, unzureichender Aufklärung, fehlender Einwilligung, Organisationsmängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen. Ansprüche können sich aus Behandlungsvertrag und Deliktsrecht ergeben. Der Patient kann insbesondere Ersatz materieller Schäden und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung sind grundsätzlich Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität und Vertretenmüssen.

Rechtliche Bedeutung

Neben dem behandelnden Arzt kann je nach Vertrags- und Organisationsstruktur eine Praxisgesellschaft oder der Krankenhausträger haften. Haftpflichtversicherer regulieren häufig, werden aber grundsätzlich nicht selbst Vertragspartner des Patienten.

Voraussetzungen und Folgen

Behandlungsunterlagen, Sachverständigengutachten und die Beweisregeln des § 630h BGB prägen den Prozess. Aufklärungsfehler folgen teilweise anderen Beweislastgrundsätzen als Behandlungsfehler. Verjährung und Kenntniszeitpunkt sind gesondert zu prüfen.

Beispiel

Nach einer vermeidbar fehlerhaften Operation entstehen dauerhafte Beschwerden und Verdienstausfall. Der Patient verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Häufige Fragen

Haftet der Arzt für jede Komplikation?

Nein. Eine schicksalhafte Komplikation begründet ohne Pflichtverletzung grundsätzlich keine Haftung.

Kann auch das Krankenhaus haften?

Ja. Das hängt insbesondere von Vertragspartner, Beschäftigungsverhältnis und Organisationsverantwortung ab.

Verwandte Begriffe

Siehe Behandlungsfehler, Arzthaftungsprozess, Schmerzensgeld und Beweislastumkehr.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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