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Impressumspflicht

Impressumspflicht ist die Pflicht bestimmter Anbieter digitaler Dienste und journalistisch-redaktioneller Angebote, leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angaben zu ihrer Identität und Erreichbarkeit bereitzuhalten. Sie soll Transparenz schaffen und Nutzern, Behörden sowie möglichen Anspruchstellern ermöglichen, den Verantwortlichen eines Angebots zuverlässig festzustellen.

Rechtliche Bedeutung

Für geschäftsmäßige digitale Dienste gilt insbesondere § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Für journalistisch-redaktionelle Angebote können zusätzliche Angaben nach dem Medienstaatsvertrag erforderlich sein. Je nach Beruf und Rechtsform treten weitere Informationspflichten hinzu.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Erforderlich sind regelmäßig Name oder Firma, ladungsfähige Anschrift und schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit. Bei Unternehmen kommen unter anderem Vertretungsberechtigte und Registerdaten hinzu. Rein private Angebote können ausgenommen sein; Werbung oder dauerhafte Marktteilnahme sprechen häufig für Geschäftsmäßigkeit.

Beispiel

Ein gewerblicher Onlineshop hält lediglich ein Kontaktformular bereit, nennt aber weder Betreiber noch Anschrift. Damit erfüllt er die gesetzlichen Anbieterangaben regelmäßig nicht.

Häufige Fragen

Genügt ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“?

Die Angaben müssen leicht erkennbar sein. Üblich und rechtssicher verständlich ist eine klare Bezeichnung wie „Impressum“.

Muss eine Telefonnummer genannt werden?

Nicht in jedem Fall. Es muss aber eine schnelle und unmittelbare Kommunikation neben der elektronischen Post möglich sein.

Verwandte Begriffe

Digitale-Dienste-Gesetz, Medienrecht, Unternehmer, Handelsregister

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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