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Tarifautonomie

Tarifautonomie ist das verfassungsrechtlich geschützte Recht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eigenständig durch Tarifverträge zu ordnen. Sie ist Bestandteil der Koalitionsfreiheit und begrenzt staatliche Einflussnahme. Tarifautonomie umfasst Bildung und Betätigung der Koalitionen, Tarifverhandlungen sowie grundsätzlich auch Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung tariflicher Ziele.

Rechtliche Bedeutung

Grundlage ist Art. 9 Abs. 3 GG. Einfachgesetzlich prägt insbesondere das Tarifvertragsgesetz das System. Staatliche Regelungen dürfen die Funktionsfähigkeit autonomer Tarifgestaltung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Geschützt sind tariffähige Koalitionen und koalitionsspezifische Tätigkeiten. Die Tarifautonomie steht nicht außerhalb der Rechtsordnung; Grenzen ergeben sich etwa aus Grundrechten Dritter, zwingendem Gesetz und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beispiel

Eine Gewerkschaft fordert in Tarifverhandlungen höhere Entgelte. Scheitern die Verhandlungen, kann sie unter den rechtlichen Voraussetzungen zu einem Streik aufrufen.

Häufige Fragen

Kann der Betriebsrat Tarifverträge abschließen?

Nein. Der Betriebsrat ist keine Tarifvertragspartei.

Darf der Staat Mindestbedingungen festlegen?

Ja, gesetzliche Mindeststandards sind möglich, müssen aber die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie beachten.

Verwandte Begriffe

Tarifvertrag, Streik, Vereinigungsfreiheit, Verfassungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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