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Vereinigungsfreiheit

Die Vereinigungsfreiheit schützt nach Art. 9 Abs. 1 GG das Recht aller Deutschen, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ihnen beizutreten, in ihnen tätig zu sein und ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen. Geschützt sind freiwillige, auf gewisse Dauer angelegte Zusammenschlüsse mit gemeinsamer Zweckverfolgung und organisierter Willensbildung. Art. 9 Abs. 2 GG erlaubt Verbote nur aus den dort abschließend genannten Gründen.

Verfassungsrechtliche Grundlage

Art. 9 Abs. 1 GG ist ein spezielles Freiheitsrecht gegenüber staatlichen Eingriffen in Bildung und Bestand privater Vereinigungen. Es schützt natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit; inländische juristische Personen können sich unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG darauf berufen. Für Unionsbürger kann unionsrechtlich eine Gleichbehandlung geboten sein.

Begriff der Vereinigung

Eine Vereinigung ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck, der eine organisierte Willensbildung aufweist und vom Wechsel seiner Mitglieder grundsätzlich unabhängig ist. Eine bestimmte Rechtsform oder Eintragung ist nicht erforderlich. Kurzzeitige Menschenansammlungen ohne organisatorische Verfestigung sind keine Vereinigung.

Geschütztes Verhalten

Positive Vereinigungsfreiheit

Geschützt sind die Gründung, der Beitritt, die mitgliedschaftliche Betätigung, die vereinsinterne Willensbildung und grundsätzlich auch der Bestand der Vereinigung. Der Schutz umfasst außerdem eine angemessene Selbstorganisation. Vorschriften des Vereins- und Gesellschaftsrechts gestalten die Freiheit aus, dürfen ihren Kern aber nicht aushöhlen.

Negative Vereinigungsfreiheit

Niemand darf grundsätzlich gezwungen werden, einer privatrechtlichen Vereinigung beizutreten oder in ihr zu verbleiben. Bei öffentlich-rechtlichen Pflichtverbänden wird die Zulässigkeit dagegen regelmäßig am allgemeinen Freiheitsrecht geprüft, weil sie nicht auf privatautonomer Vereinigung beruhen.

Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG

Verboten sind Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung beziehungsweise den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Verbot folgt nicht allein aus einer missliebigen Meinung. Erforderlich sind zurechenbare, prägende Zwecke oder Tätigkeiten der Vereinigung. Das Verfahren richtet sich insbesondere nach dem Vereinsgesetz und unterliegt gerichtlicher Kontrolle.

Verfassungsmäßige Ordnung

Gemeint sind elementare Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine bloß kritische oder verfassungsändernde Zielsetzung genügt nicht; erforderlich ist eine kämpferisch-aggressive Haltung gegen diese Grundsätze.

Koalitionsfreiheit

Art. 9 Abs. 3 GG schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden. Diese besondere Koalitionsfreiheit umfasst insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie koalitionsmäßige Betätigung. Sie geht in ihrem Anwendungsbereich Art. 9 Abs. 1 GG vor.

Abgrenzungen

Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit schützt die gemeinschaftliche Zusammenkunft, typischerweise für begrenzte Dauer. Die Vereinigungsfreiheit betrifft dagegen den auf Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss.

Politische Parteien

Für Parteien enthält Art. 21 GG besondere verfassungsrechtliche Regeln. Über ihre Verfassungswidrigkeit und Auflösung entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht im Verfahren des Parteiverbots; das allgemeine Vereinsverbot ist insoweit nicht anwendbar.

Eingriff und Rechtfertigung

Eingriffe sind etwa gesetzliche Organisationspflichten, staatliche Behinderungen der Tätigkeit oder ein Vereinsverbot. Art. 9 Abs. 1 GG enthält keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Beschränkungen außerhalb des Art. 9 Abs. 2 GG kommen deshalb nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts in Betracht und müssen verhältnismäßig sein. Wie bei anderen Grundrechten sind Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung getrennt zu prüfen.

Beispiel

Mehrere Bürger gründen dauerhaft einen Verein, der kommunale Entscheidungen kritisch begleitet. Die Kritik an Behörden rechtfertigt kein Verbot. Erst wenn Zwecke oder zurechenbare Tätigkeiten einen Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllen und die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, darf die zuständige Behörde einschreiten.

Häufige Fragen

Schützt Art. 9 Abs. 1 GG nur eingetragene Vereine?

Nein. Entscheidend sind die tatsächlichen Merkmale des organisierten, auf Dauer angelegten Zusammenschlusses, nicht die Eintragung in ein Register.

Darf jede extremistische Vereinigung verboten werden?

Nein. Maßgeblich ist, ob ein konkreter Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt ist. Die bloße Einordnung als extremistisch ersetzt diese Prüfung nicht.

Ist der Austritt ebenfalls geschützt?

Ja. Die negative Vereinigungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder sie zu verlassen.

Weiterführende Quellen

Der Wortlaut von Art. 9 GG ist bei Gesetze im Internet abrufbar. Verfassungsrechtliche Grundlagen erläutern das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de und zu Parteien parteienrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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