Kulturhoheit der Länder
Kulturhoheit der Länder bezeichnet die vorrangige Zuständigkeit der Länder für Bildung, Schule, Hochschulen, Rundfunk und Kultur. Er gehört zum Verfassungs- und Staatsorganisationsrecht und ordnet Zuständigkeiten, Verfahren oder Kontrollbefugnisse öffentlicher Gewalt. Seine Anwendung ist an demokratische Legitimation, föderale Kompetenzgrenzen und rechtsstaatliche Sicherungen gebunden. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Der Begriff sichert damit Kompetenzordnung, Grundrechtsschutz und Funktionsfähigkeit des demokratischen Bundesstaates. Maßgeblich sind das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung.
Rechtliche Bedeutung
Die rechtliche Bedeutung folgt insbesondere aus dem Grundgesetz und dem jeweils einschlägigen Verfassungsprozessrecht.
Voraussetzungen und Folgen
Sie folgt aus der allgemeinen Kompetenzvermutung der Art. 30 und 70 GG und wird durch einzelne Bundeskompetenzen begrenzt
Beispiel
Ein Land erlässt ein eigenes Schulgesetz und gestaltet Lehrpläne
Häufige Fragen
Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?
Entscheidend sind insbesondere das Grundgesetz, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Welche Funktion erfüllt der Begriff?
Er sichert die Bindung staatlicher Gewalt an Verfassung, Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Kontrollmechanismen.
Verwandte Begriffe
Grundgesetz, Staatsrecht, Verfassungsrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.