Vereinsregister

Vereinsregister ist ein öffentliches Register bei den Amtsgerichten, in das rechtsfähige nichtwirtschaftliche Vereine eingetragen werden. Es enthält insbesondere Name, Sitz, Vorstand, Vertretungsregelungen und bestimmte Satzungsänderungen. Die Eintragung vermittelt Publizität und ermöglicht die Verwendung des Zusatzes „eingetragener Verein“ oder „e. V.“. Sie schafft beim Idealverein die Rechtsfähigkeit.

Rechtliche Bedeutung

Die §§ 55 ff. BGB und die Vereinsregisterverordnung regeln Anmeldung und Registerführung. Anmeldungen erfolgen regelmäßig elektronisch in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Einzutragen sind insbesondere Gründung, Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen und Auflösung. Dritte können auf bestimmte Registerangaben vertrauen. Das Register ist von der steuerrechtlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu unterscheiden.

Beispiel

Nach Wahl eines neuen vertretungsberechtigten Vorstands meldet der Verein die Änderung zum Vereinsregister an.

Häufige Fragen

Kann jeder das Vereinsregister einsehen?

Ja. Registerdaten und eingereichte Dokumente sind im gesetzlich vorgesehenen Umfang öffentlich zugänglich.

Beweist die Eintragung Gemeinnützigkeit?

Nein. Gemeinnützigkeit wird gesondert durch die Finanzverwaltung beurteilt.

Verwandte Begriffe

Eingetragener Verein, Vereinssatzung, Handelsregister, Rechtsfähigkeit

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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