Internationales Privatrecht

Internationales Privatrecht bestimmt bei einem privaten Rechtsverhältnis mit Auslandsbezug, welche staatliche Rechtsordnung anzuwenden ist. Es entscheidet nicht unmittelbar den materiellen Streit, sondern verweist auf das maßgebliche nationale Recht. Typische Fragen betreffen grenzüberschreitende Verträge, unerlaubte Handlungen, Ehe, Erbrecht, Gesellschaften oder Sachenrechte. Vom internationalen Zivilverfahrensrecht ist es zu unterscheiden.

Rechtliche Bedeutung

Wichtige Quellen sind EU-Verordnungen wie Rom I und Rom II, internationale Übereinkommen sowie das Einführungsgesetz zum BGB. Weitere Erläuterungen bietet europarecht-faq.de.

Voraussetzungen und Abgrenzung

Das Kollisionsrecht verwendet Anknüpfungsmerkmale wie gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder Ort eines Ereignisses. Eine wirksame Rechtswahl kann die objektive Anknüpfung verdrängen, wird aber durch zwingende Schutzvorschriften begrenzt.

Beispiel

Ein deutscher Verbraucher bestellt bei einem französischen Händler. Das Internationale Privatrecht bestimmt, welches Vertragsrecht gilt; die internationale Zuständigkeit ist gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen

Ist internationales Privatrecht Völkerrecht?

Nein. Es ist grundsätzlich innerstaatliches oder unionsrechtliches Kollisionsrecht für private Sachverhalte.

Bestimmt es auch das zuständige Gericht?

Nein. Diese Frage gehört zum internationalen Zivilverfahrensrecht.

Verwandte Begriffe

Kollisionsrecht, Rechtswahl, Internationales Zivilverfahrensrecht, Europarecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Anknüpfung

    Anknüpfung ist im Internationalen Privatrecht die Verbindung eines Rechtsverhältnisses mit einer bestimmten Rechtsordnung durch ein gesetzliches Merkmal. Solche Merkmale sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Ort eines Schadenseintritts, Lage einer Sache oder Sitz einer Gesellschaft. Die Anknüpfung kann objektiv gesetzlich oder durch zulässige Rechtswahl subjektiv bestimmt sein. Rechtliche Bedeutung Die konkrete Anknüpfung folgt aus der jeweils…

  • Weiterverweisung

    Weiterverweisung liegt vor, wenn die deutsche Kollisionsnorm auf das Recht eines ausländischen Staates verweist und dessen Kollisionsrecht seinerseits auf die Rechtsordnung eines dritten Staates weiterverweist. Ob diese Verweisung beachtet wird, hängt davon ab, ob die Ausgangsnorm das gesamte ausländische Recht einschließlich seines Internationalen Privatrechts oder nur dessen Sachrecht beruft. Rechtliche Bedeutung Art. 4 EGBGB enthält…

  • Gewöhnlicher Aufenthalt

    Gewöhnlicher Aufenthalt ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung einer Person und ein wichtiges Anknüpfungsmerkmal des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Er wird nicht allein durch Anmeldung, Staatsangehörigkeit oder eine bestimmte Mindestdauer bestimmt. Entscheidend sind alle Umstände, insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, soziale Integration und Gründe des Aufenthalts. Je nach Rechtsinstrument kann der Begriff eigenständig auszulegen sein. Rechtliche Bedeutung…

  • |

    Ordre-public-Vorbehalt

    Ordre-public-Vorbehalt erlaubt es einem deutschen Gericht, eine nach den Regeln des internationalen Privatrechts grundsätzlich berufene ausländische Rechtsnorm ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn ihr konkretes Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Besonders zu berücksichtigen sind die Grundrechte. Der Vorbehalt ist eng auszulegen und korrigiert nur unerträgliche Ergebnisse im Einzelfall; bloße Abweichungen vom deutschen…

  • |

    Qualifikation im Internationalen Privatrecht

    Qualifikation im Internationalen Privatrecht ist die rechtliche Einordnung eines grenzüberschreitenden Sachverhalts unter den Systembegriff einer Kollisionsnorm, etwa Vertrag, unerlaubte Handlung, Ehe, Unterhalt oder Erbrecht. Sie entscheidet, welche Kollisionsregel und damit welches Sachrecht berufen wird. Grundsätzlich erfolgt die Einordnung aus Sicht des Rechts des angerufenen Gerichts, wobei autonome Begriffe des Unions- und Völkerrechts eigenständig auszulegen sind….

  • |

    Rom-II-Verordnung

    Rom-II-Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Sie bestimmt insbesondere bei grenzüberschreitenden Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und vorvertraglichem Verschulden das maßgebliche Sachrecht. Grundregel ist bei Delikten regelmäßig das Recht am Ort des unmittelbaren Schadenseintritts. Rechtliche Bedeutung Die Verordnung gilt unmittelbar und universell, sodass…

Ein Kommentar

Die Kommentare sind geschlossen.