Arztrecht
Arztrecht umfasst die besonderen Rechtsnormen für ärztliche Berufsausübung und Behandlung. Es verbindet Behandlungsvertrags- und Haftungsrecht mit Berufs-, Straf-, Sozial-, Datenschutz- und Verwaltungsrecht. Zentrale Themen sind Zulassung und Approbation, ärztlicher Standard, Aufklärung und Einwilligung, Dokumentation, Schweigepflicht, Abrechnung, Zusammenarbeit im Gesundheitswesen und Verantwortung bei Behandlungsfehlern. Arztrecht bildet einen wesentlichen Teil des umfassenderen Medizinrechts.
Rechtliche Bedeutung
Rechtsquellen sind insbesondere §§ 630a ff. BGB, ärztliche Berufsordnungen, Bundesärzteordnung, Approbationsordnung, Sozialgesetzbuch V, Strafrecht und Datenschutzrecht. Je nach Versorgungssituation können Krankenhaus- und Vertragsarztrecht hinzutreten.
Voraussetzungen und Folgen
Der Arzt schuldet regelmäßig eine Behandlung nach dem zum Behandlungszeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard, nicht einen bestimmten Heilungserfolg. Er muss den Patienten informieren, aufklären, wirksam einwilligen lassen und wesentliche Maßnahmen dokumentieren.
Beispiel
Ein Arzt plant einen operativen Eingriff. Er muss Indikation, Standard, Behandlungsalternativen, Risiken, Einwilligung, Durchführung und Dokumentation rechtlich ordnungsgemäß gestalten.
Häufige Fragen
Ist Arztrecht nur Haftungsrecht?
Nein. Es umfasst auch Berufs-, Sozial-, Straf-, Datenschutz- und Zulassungsrecht.
Garantiert der Arzt den Behandlungserfolg?
Grundsätzlich nicht. Geschuldet wird regelmäßig fachgerechtes Bemühen nach medizinischem Standard.
Verwandte Begriffe
Siehe Medizinrecht, Behandlungsvertrag, Arzthaftung und ärztliche Schweigepflicht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.