Gemeingebrauch
Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Straße durch jedermann im Rahmen ihrer Widmung und der geltenden Verkehrsvorschriften. Er umfasst vor allem Fortbewegung und Verkehr, kann je nach Landesrecht aber auch einen begrenzten kommunikativen Gebrauch einschließen. Die Nutzung ist grundsätzlich erlaubnisfrei und unentgeltlich. Wer die Straße überwiegend zu anderen, insbesondere gewerblichen oder privaten Zwecken nutzt, überschreitet regelmäßig den Gemeingebrauch und übt eine Sondernutzung aus. Einzelne Nutzungsformen können durch Verkehrszeichen näher geregelt oder beschränkt werden.
Rechtliche Bedeutung
Der Gemeingebrauch vermittelt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsrecht, jedoch keinen Anspruch auf unveränderte Straßenverhältnisse oder einen bestimmten Parkplatz.
Voraussetzungen und Folgen
Grenzen ergeben sich aus Widmung, Straßenklasse, Verkehrsrecht und dem gleichberechtigten Gebrauch anderer Verkehrsteilnehmer.
Beispiel
Ein Fußgänger benutzt den Gehweg, um ein Geschäft zu erreichen; dies ist typischer Gemeingebrauch.
Häufige Fragen
Ist Parken Gemeingebrauch?
Das verkehrsübliche Parken grundsätzlich ja, soweit Widmung und Verkehrsvorschriften es zulassen.
Braucht man dafür eine Erlaubnis?
Nein, Gemeingebrauch ist im Grundsatz erlaubnisfrei.
Verwandte Begriffe
Siehe Öffentliche Straße, Sondernutzung und Widmung einer Straße.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.