Einziehung einer Straße

Die Einziehung einer Straße ist der hoheitliche Akt, durch den eine öffentliche Straße vollständig ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche verliert. Sie beendet die Widmung und damit den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Zulässig ist sie nach Maßgabe des jeweiligen Straßengesetzes, insbesondere wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr besitzt oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Das Verfahren verlangt regelmäßig vorherige Ankündigung und öffentliche Bekanntmachung. Für Betroffene kann sie erhebliche Auswirkungen auf Erreichbarkeit und Grundstücksnutzung haben.

Rechtliche Bedeutung

Nach Wirksamwerden der Einziehung richtet sich die Nutzung nicht mehr nach öffentlichem Straßenrecht, sondern nach der verbleibenden Rechtslage.

Voraussetzungen und Folgen

Die Behörde muss öffentliche und private Belange, besonders die Erschließungsinteressen von Anliegern, sachgerecht abwägen.

Beispiel

Ein funktionslos gewordener Straßenabschnitt wird nach dem Bau einer Umgehungsstraße vollständig eingezogen.

Häufige Fragen

Haben Anlieger Anspruch auf unveränderte Straßenführung?

Nicht generell, ihre geschützten Erschließungsinteressen müssen jedoch berücksichtigt werden.

Was unterscheidet Einziehung und Teileinziehung?

Die Einziehung beendet die Öffentlichkeit vollständig, die Teileinziehung nur teilweise.

Verwandte Begriffe

Siehe Teileinziehung, Widmung einer Straße und Öffentliche Straße.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Wegerecht

    Wegerecht bezeichnet je nach Zusammenhang entweder das öffentliche Straßen- und Wegerecht oder ein privates Recht, ein fremdes Grundstück als Zugang oder Zufahrt zu benutzen. Das private Wegerecht wird meist durch eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert. Inhalt, Verlauf und Nutzungsumfang ergeben sich aus Eintragung, Bewilligung und Zweck der Bestellung. Ein bloß tatsächlich geduldeter Weg…

  • |

    Winterdienst

    Winterdienst bezeichnet Maßnahmen zur Sicherung von Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis, insbesondere Räumen und Streuen. Verantwortlich ist grundsätzlich der zuständige Straßenbaulastträger oder die Kommune; Pflichten für Gehwege können durch Satzung auf Anlieger übertragen werden. Umfang und Zeitpunkt richten sich nach Gesetz, Satzung, Verkehrsbedeutung, Gefahrenlage und Zumutbarkeit. Eine lückenlose Sicherung jederzeit und überall wird…

  • |

    Sondernutzungserlaubnis

    Die Sondernutzungserlaubnis ist die behördliche Gestattung, eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen. Sie wird beispielsweise für Außengastronomie, Verkaufsstände, Container oder Baugerüste benötigt. Die Erlaubnis steht regelmäßig im Ermessen der zuständigen Straßenbaubehörde und kann befristet, widerruflich oder mit Auflagen versehen werden. Daneben können weitere Genehmigungen, etwa nach Bau-, Gewerbe- oder Straßenverkehrsrecht, erforderlich sein….

  • Straßenbaulast

    Straßenbaulast bezeichnet die öffentlich-rechtliche Verantwortung, eine Straße entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Träger ist je nach Straßenklasse der Bund, ein Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder eine andere Körperschaft. Inhalt und Umfang bestimmen die Straßengesetze im Rahmen der Leistungsfähigkeit. Aus der Straßenbaulast folgt…

  • Sondernutzung

    Sondernutzung ist die Benutzung einer öffentlichen Straße über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus. Sie liegt vor, wenn die Verkehrsfläche überwiegend für private, gewerbliche oder sonstige widmungsfremde Zwecke eingesetzt wird. Typische Beispiele sind Außengastronomie, Verkaufsstände, Baugerüste oder dauerhaft aufgestellte Werbeanlagen. Eine Sondernutzung bedarf regelmäßig einer behördlichen Erlaubnis und kann mit Bedingungen, Auflagen sowie einer kommunalen Sondernutzungsgebühr verbunden…

  • |

    Straßenrecht

    Das Straßenrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der Rechtsstatus, Widmung, Einteilung, Bau, Unterhaltung und Benutzung öffentlicher Straßen regelt. Es bestimmt, welche Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr dienen und wer für sie verantwortlich ist. Maßgeblich sind das Bundesfernstraßengesetz sowie die Straßen- und Wegegesetze der Länder. Vom Straßenverkehrsrecht unterscheidet es sich dadurch, dass dieses vor allem die…