Einziehung einer Straße
Die Einziehung einer Straße ist der hoheitliche Akt, durch den eine öffentliche Straße vollständig ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche verliert. Sie beendet die Widmung und damit den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Zulässig ist sie nach Maßgabe des jeweiligen Straßengesetzes, insbesondere wenn die Straße keine Verkehrsbedeutung mehr besitzt oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Das Verfahren verlangt regelmäßig vorherige Ankündigung und öffentliche Bekanntmachung. Für Betroffene kann sie erhebliche Auswirkungen auf Erreichbarkeit und Grundstücksnutzung haben.
Rechtliche Bedeutung
Nach Wirksamwerden der Einziehung richtet sich die Nutzung nicht mehr nach öffentlichem Straßenrecht, sondern nach der verbleibenden Rechtslage.
Voraussetzungen und Folgen
Die Behörde muss öffentliche und private Belange, besonders die Erschließungsinteressen von Anliegern, sachgerecht abwägen.
Beispiel
Ein funktionslos gewordener Straßenabschnitt wird nach dem Bau einer Umgehungsstraße vollständig eingezogen.
Häufige Fragen
Haben Anlieger Anspruch auf unveränderte Straßenführung?
Nicht generell, ihre geschützten Erschließungsinteressen müssen jedoch berücksichtigt werden.
Was unterscheidet Einziehung und Teileinziehung?
Die Einziehung beendet die Öffentlichkeit vollständig, die Teileinziehung nur teilweise.
Verwandte Begriffe
Siehe Teileinziehung, Widmung einer Straße und Öffentliche Straße.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.