Einverständnis im Strafrecht
Einverständnis im Strafrecht ist die tatsächliche Zustimmung des Rechtsgutsträgers zu einem Verhalten, durch die bei bestimmten Delikten bereits ein Tatbestandsmerkmal entfällt. Wer beispielsweise mit Willen des Gewahrsamsinhabers eine Sache übernimmt, bricht keinen Gewahrsam und begeht deshalb keine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB. Anders als die rechtfertigende Einwilligung wirkt das Einverständnis nicht erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Seine Anforderungen richten sich nach Sinn und Struktur des jeweiligen Straftatbestands.
Tatbestandsausschließende Wirkung
Einige Straftatbestände beschreiben schon im Tatbestand ein Handeln gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Stimmt der Rechtsgutsträger tatsächlich zu, fehlt dieses Merkmal. Das Verhalten ist dann insoweit nicht tatbestandsmäßig; eine zusätzliche Rechtfertigung ist nicht erforderlich.
Ob ein Einverständnis möglich ist, folgt aus der Auslegung des jeweiligen Delikts. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem jede Zustimmung automatisch den Tatbestand ausschließt.
Typische Anwendungsfälle
Wegnahme beim Diebstahl
Die Wegnahme setzt den Bruch fremden Gewahrsams voraus. Ein Bruch liegt nur vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt. Ist dieser mit der Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft einverstanden, scheidet eine Wegnahme und damit ein Diebstahl aus.
Betreten und Aufenthalt
Auch Tatbestände, die ein unbefugtes Eindringen, Verweilen oder Benutzen voraussetzen, können durch tatsächliche Zustimmung ausgeschlossen sein. Entscheidend bleibt, ob das Einverständnis den konkreten räumlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang des Verhaltens erfasst.
Voraussetzungen
Tatsächlicher Wille
Das Einverständnis muss im Zeitpunkt der tatbestandsrelevanten Handlung wirklich bestehen. Ein nur hypothetischer Wille genügt grundsätzlich nicht. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden und muss nicht gegenüber dem Täter kundgegeben sein, sofern der Tatbestand keinen entgegenstehenden Kommunikationsbezug enthält.
Berechtigter Rechtsgutsträger
Zustimmen muss die Person, deren tatbestandlich geschützte Herrschafts- oder Willensposition betroffen ist. Beim Diebstahl ist dies der Gewahrsamsinhaber, nicht notwendig der Eigentümer. Besteht Mitgewahrsam, kann die Zustimmung nur innerhalb der eigenen Verfügungsbefugnis wirken.
Natürliche Willensfähigkeit
Weil das Einverständnis den objektiven Tatbestand betrifft, genügt häufig die Fähigkeit, die tatsächliche Bedeutung des Vorgangs zu erfassen und einen entsprechenden natürlichen Willen zu bilden. Die strengeren Anforderungen an eine rechtfertigende Einwilligung gelten nicht automatisch. Täuschung, Irrtum oder Zwang sind deliktsspezifisch zu bewerten.
Täuschungsbedingte Übergabe
Gibt der Gewahrsamsinhaber eine Sache aufgrund einer Täuschung bewusst und freiwillig aus der Hand, kann trotz Irrtums ein tatsächliches Einverständnis in den Gewahrsamswechsel vorliegen. Dann fehlt eine Wegnahme; stattdessen kommt bei einer Vermögensverfügung ein Betrug in Betracht. Dient die Täuschung nur dazu, dem Täter einen eigenmächtigen Zugriff zu ermöglichen, kann dagegen Diebstahl vorliegen.
Für die Abgrenzung ist maßgeblich, ob der Gewahrsamsinhaber selbst unmittelbar den vollständigen Gewahrsamsübergang bewirken will oder der Täter eine fortbestehende Sachherrschaft eigenmächtig bricht.
Abgrenzung zur Einwilligung
Die Einwilligung setzt einen tatbestandsmäßigen Eingriff voraus und beseitigt unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtswidrigkeit. Dafür werden insbesondere Verfügungsbefugnis, Einwilligungsfähigkeit, Kenntnis der wesentlichen Umstände und ein Handeln aufgrund der Einwilligung verlangt. Das Einverständnis verhindert dagegen bereits die vollständige Tatbestandsverwirklichung.
Beispiel
E erlaubt seinem Nachbarn N, eine Leiter aus der Garage zu nehmen und bis zum Abend zu benutzen. N holt die Leiter wie vereinbart ab. Obwohl E Eigentümer und Gewahrsamsinhaber ist, erfolgt der Gewahrsamswechsel mit seinem Willen. Es fehlt an einer Wegnahme. Fasst N erst später den Entschluss, die Leiter dauerhaft zu behalten, ist gesondert eine Unterschlagung zu prüfen.
Häufige Fragen
Muss der Täter das Einverständnis kennen?
Für das objektive Fehlen eines Tatbestandsmerkmals kommt es grundsätzlich auf den tatsächlichen Willen des Berechtigten an. Irrt der Täter über dessen Fehlen, kann ein untauglicher Versuch zu prüfen sein.
Kann ein Irrtum das Einverständnis ausschließen?
Nicht jeder Irrtum beseitigt es. Entscheidend ist, welchen tatsächlichen Vorgang der Berechtigte will und welche Bedeutung der Irrtum nach dem konkreten Tatbestand besitzt.
Ist Einverständnis immer widerruflich?
Es kann grundsätzlich bis zur maßgeblichen Handlung widerrufen werden. Bei fortdauernden Tatbeständen ist zu prüfen, ob ein späterer entgegenstehender Wille tatbestandliche Bedeutung erhält.
Kann ein Minderjähriger einverstanden sein?
Je nach Tatbestand kann natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit genügen. Alter und Verständnis sind konkret zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache regelt § 242 StGB. Zur Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei irrtumsbedingter Aushändigung siehe BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 292/16. Weitere Informationen bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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