Unterschlagung

Unterschlagung nach § 246 StGB ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache an sich oder einen Dritten. Anders als Diebstahl verlangt sie keine Wegnahme und keinen Gewahrsamsbruch. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die bloße Kundgabe eines Zueignungswillens nicht; die Sache oder ihr wirtschaftlicher Wert muss tatsächlich dem eigenen oder fremden Vermögen einverleibt und der Eigentümer dauerhaft ausgeschlossen werden.

Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

Tatobjekt kann nur eine körperliche, bewegliche Sache sein, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Auch eine Sache im Miteigentum eines anderen ist fremd. Forderungen und rein digitale Daten sind als solche keine Sachen; Datenträger, Bargeld und verkörperte Gegenstände können dagegen taugliche Tatobjekte sein.

Zueignung

Zueignung verbindet Aneignung und Enteignung. Der Täter muss die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben und den Eigentümer dauerhaft von der Nutzung ausschließen. Eine bloße Beschädigung, Vernichtung oder kurzfristige Gebrauchsanmaßung erfüllt diese Struktur nicht ohne Weiteres.

Rechtsprechungsänderung zur Manifestation

Früher stellte die Rechtsprechung häufig auf eine nach außen erkennbare Manifestation des Zueignungswillens ab. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 2023 demgegenüber entschieden, dass § 246 StGB einen tatsächlichen Zueignungserfolg verlangt. Die bloße Erklärung, eine Sache behalten zu wollen, kann den Vorsatz belegen, ersetzt aber nicht die tatsächliche Einverleibung und dauerhafte Verdrängung des Eigentümers.

Zueignung zugunsten eines Dritten

§ 246 Abs. 1 StGB erfasst auch die Drittzueignung. Der Täter muss die fremde Sache dann nicht seinem eigenen Vermögen einverleiben. Es genügt, dass der wirtschaftliche Zuordnungserfolg zugunsten einer anderen Person eintritt und der Eigentümer dauerhaft ausgeschlossen wird.

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die erstrebte oder bewirkte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch gerade auf Übereignung der konkreten Sache hat. Ein bloßer Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer berechtigt grundsätzlich nicht dazu, eine beliebige fremde Sache als Ersatz zu behalten. Irrt sich der Täter über einen solchen Anspruch, kann dies seinen Vorsatz ausschließen.

Vorsatz

Der Täter muss zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Fremdheit, der tatsächlichen Zueignung und ihrer Rechtswidrigkeit handeln. Wer aufgrund plausibler Umstände davon ausgeht, die Sache sei sein Eigentum, verwirklicht keine vorsätzliche Unterschlagung. Eine fahrlässige Unterschlagung kennt das StGB nicht.

Veruntreuende Unterschlagung

Ist die Sache dem Täter anvertraut, erhöht § 246 Abs. 2 StGB den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Anvertraut ist eine Sache, wenn sie dem Täter mit der Verpflichtung überlassen wurde, sie zurückzugeben, aufzubewahren oder nur in bestimmter Weise im Interesse des Berechtigten zu verwenden. Ein rechts- oder sittenwidriges Verwahrungsverhältnis kann Besonderheiten aufweisen.

Abgrenzung zum Diebstahl

Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus, also den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Unterschlagung erfordert keinen Gewahrsamsbruch. Sie erfasst deshalb typischerweise Fälle, in denen der Täter die Sache bereits besitzt oder sie ohne Wegnahme findet und sich anschließend tatsächlich zueignet.

Subsidiaritätsklausel

Nach § 246 Abs. 1 StGB wird wegen Unterschlagung nur bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die allgemeine Subsidiaritätsklausel lässt den Tatbestand daher hinter einem auf demselben Sachverhalt beruhenden schwerer bedrohten Delikt zurücktreten. Das betrifft nicht nur andere Zueignungsdelikte.

Versuch und Strafantrag

Der Versuch der Unterschlagung ist nach § 246 Abs. 3 StGB strafbar. Bei Taten zum Nachteil eines Angehörigen, Vormunds, Betreuers oder eines Mitglieds derselben häuslichen Gemeinschaft verlangt § 247 StGB einen Strafantrag. Dasselbe gilt nach § 248a StGB grundsätzlich für geringwertige Sachen, sofern die Strafverfolgungsbehörde kein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Beispiel

A leiht von B eine hochwertige Kamera für ein Wochenende. Anschließend verkauft und übergibt A die Kamera an C, um den Erlös dauerhaft für sich zu behalten. Eine Wegnahme liegt nicht vor, weil B die Kamera freiwillig überlassen hatte. Durch Verkauf und Übergabe verleibt A den Sachwert jedoch seinem Vermögen ein und schließt B dauerhaft aus. Wegen des Anvertrautseins kommt § 246 Abs. 2 StGB in Betracht.

Häufige Fragen

Ist das bloße Behalten einer Fundsache immer Unterschlagung?

Nein. Erforderlich sind eine tatsächliche rechtswidrige Zueignung und entsprechender Vorsatz. Umstände wie Nutzung, Verkauf oder Verbrauch können eine Zueignung begründen oder belegen.

Muss der Täter die Sache zuvor im Gewahrsam haben?

Nein. Seit der Neufassung des § 246 StGB ist ein vorheriger Gewahrsam des Täters kein Tatbestandsmerkmal.

Genügt die Erklärung „Das gehört jetzt mir“?

Nach der neueren BGH-Rechtsprechung nicht für sich allein. Die Erklärung kann ein Beweisanzeichen sein; erforderlich ist ein tatsächlicher Zueignungserfolg.

Wann ist die Unterschlagung veruntreuend?

Wenn die Sache dem Täter mit einer besonderen Rückgabe-, Verwahrungs- oder Verwendungspflicht anvertraut wurde.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Maßgeblich sind § 246 StGB, § 247 StGB und § 248a StGB. Zum Zueignungserfolg siehe den Beschluss des BGH vom 29. November 2023 – 6 StR 191/23. Weitere Erläuterungen zum Vermögensstrafrecht bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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