Mutmaßliche Einwilligung

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in ein verfügbares Rechtsgut, wenn eine wirksame Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, die Handlung aber dem hypothetischen Willen des Betroffenen entspricht. Maßgeblich sind dessen individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und Interessen im Zeitpunkt der Handlung. Der Täter darf nicht auf einen mutmaßlichen Willen ausweichen, wenn eine tatsächliche Entscheidung ohne erhebliche Verzögerung erreichbar ist oder ein entgegenstehender Wille erkennbar wurde.

Funktion des Rechtfertigungsgrundes

Ein tatbestandsmäßiger Eingriff kann rechtmäßig sein, wenn der Rechtsgutsträger wirksam zustimmt. Fehlt eine aktuelle Einwilligung, kann die mutmaßliche Einwilligung ausnahmsweise den individuellen Selbstbestimmungswillen ersetzen. Sie gestattet keine Fremdbestimmung aufgrund vermeintlich objektiver Vernunft, sondern rekonstruiert die Entscheidung, die gerade dieser Betroffene voraussichtlich getroffen hätte.

Die Figur ist subsidiär. Kann der Betroffene selbst, ein wirksam Bevollmächtigter oder ein sonst zuständiger Vertreter rechtzeitig entscheiden, muss diese Entscheidung grundsätzlich eingeholt werden.

Voraussetzungen

Verfügbares Rechtsgut

Der Betroffene muss über das verletzte Interesse rechtlich verfügen dürfen. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern gelten die Grenzen, die auch eine ausdrückliche Einwilligung beschränken. In eine Tötung kann strafrechtlich nicht rechtfertigend eingewilligt werden; bei Körperverletzungen ist insbesondere die Grenze des § 228 StGB zu beachten.

Keine rechtzeitig erreichbare Entscheidung

Eine tatsächliche Willensäußerung darf nicht ohne Grund übersprungen werden. Mutmaßliche Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, etwa wegen Bewusstlosigkeit und akuter Behandlungsbedürftigkeit. Kann gefahrlos gewartet oder nachgefragt werden, fehlt die erforderliche Entscheidungslage.

Handlung im individuellen Interesse

Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung dem mutmaßlichen Willen entsprechen. Vorrangige Anhaltspunkte sind frühere Äußerungen, eine Patientenverfügung, religiöse oder persönliche Überzeugungen, bisherige Entscheidungen und die konkrete Lebenssituation. Erst wenn individuelle Hinweise fehlen, dürfen allgemeine Interessenmaßstäbe herangezogen werden.

Subjektives Rechtfertigungselement

Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die mutmaßliche Zustimmung ergibt, und in Übereinstimmung mit dem angenommenen Willen handeln. Wer den Eingriff ausschließlich zu sachfremden eigenen Zwecken vornimmt, kann sich nicht allein auf eine nachträglich erkennbare Interessenlage berufen.

Geschäftsführung und Handeln im Eigeninteresse

Typisch ist die Geschäftsführung im Interesse des Betroffenen, etwa eine unaufschiebbare medizinische Behandlung. Anerkannt werden außerdem eng begrenzte Fälle, in denen der Eingriff überwiegend dem Handelnden nützt, der Betroffene aber nach den konkreten Umständen sicher oder höchstwahrscheinlich zugestimmt hätte. Hier ist besonders streng zu prüfen, ob eine Nachfrage tatsächlich unmöglich war und keine entgegenstehenden Interessen bestanden.

Abgrenzungen

Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung

Eine tatsächlich erklärte Einwilligung geht vor. Auch schlüssiges Verhalten kann eine reale Zustimmung enthalten. Die mutmaßliche Einwilligung darf nicht verwendet werden, um Mängel einer erreichbaren tatsächlichen Entscheidung nachträglich zu umgehen.

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Das Einverständnis im Strafrecht schließt bei bestimmten Delikten bereits ein Tatbestandsmerkmal aus, beispielsweise den Gewahrsamsbruch beim Diebstahl. Die mutmaßliche Einwilligung wirkt dagegen grundsätzlich auf der Ebene der Rechtswidrigkeit.

Rechtfertigender Notstand

Der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB beruht auf einer Interessenabwägung und kann auch gegen den Willen eines Betroffenen eingreifen. Die mutmaßliche Einwilligung gründet dagegen auf dessen hypothetischer Selbstbestimmung.

Beispiel

Der bewusstlose Patient P wird nach einem Unfall mit einer inneren Blutung eingeliefert. Eine sofortige Operation ist notwendig; Angehörige, Bevollmächtigte und eine Patientenverfügung sind nicht erreichbar. Es bestehen keine Hinweise, dass P die medizinisch indizierte Behandlung abgelehnt hätte. Führt Arzt A den Eingriff in Kenntnis dieser Lage fachgerecht durch, kann die tatbestandsmäßige Körperverletzung durch mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein.

Häufige Fragen

Genügt der objektive Nutzen der Handlung?

Nein. Entscheidend ist der individuelle hypothetische Wille. Ein medizinisch vernünftiger Eingriff kann einem wirksam geäußerten entgegenstehenden Willen widersprechen.

Darf eine bekannte Ablehnung übergangen werden?

Nein. Ein wirksam erklärter tatsächlicher Wille hat Vorrang, auch wenn Dritte die Entscheidung für unvernünftig halten.

Muss der Täter die Rechtfertigungslage kennen?

Ja. Nach überwiegender Auffassung muss er die rechtfertigenden Umstände kennen und aufgrund der angenommenen Zustimmung handeln.

Ist die hypothetische Einwilligung dasselbe?

Nein. Die hypothetische Einwilligung betrifft insbesondere die Frage, ob der Betroffene bei ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich zugestimmt hätte; sie ist von der mutmaßlichen Einwilligung in einer nicht erreichbaren Entscheidungslage zu unterscheiden.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die mutmaßliche Einwilligung ist strafrechtlich nicht allgemein kodifiziert. Für ärztliche Maßnahmen bringt § 630d Abs. 1 Satz 4 BGB den Vorrang des mutmaßlichen Patientenwillens bei unaufschiebbaren Maßnahmen zum Ausdruck. Strafrechtliche Grenzen einer Einwilligung in Körperverletzungen regelt § 228 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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