Diebstahl

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Der Grundtatbestand ist in § 242 StGB geregelt. Neben Vorsatz ist eine Zueignungsabsicht erforderlich; auch der Versuch ist strafbar.

Tatobjekt und Wegnahme

Tatobjekt kann nur eine für den Täter fremde bewegliche Sache sein. Eigentumslose oder eigene Sachen scheiden aus. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft, deren Bestehen nach den Umständen und der Verkehrsauffassung beurteilt wird.

Zueignungsabsicht

Der Täter muss die Sache oder ihren Wert zumindest vorübergehend seinem oder einem fremden Vermögen einverleiben und den Eigentümer dauerhaft verdrängen wollen. Die beabsichtigte Zueignung muss rechtswidrig sein.

Beispiel

Ein Kunde steckt im Geschäft eine Ware ein und verlässt den Kassenbereich, ohne zu zahlen, um sie dauerhaft zu behalten. Darin kann ein vollendeter Diebstahl liegen.

Häufige Fragen

Ist das Ausleihen ohne Erlaubnis immer Diebstahl?

Nicht zwingend. Fehlt die Absicht dauerhafter Enteignung, kann die erforderliche Zueignungsabsicht fehlen.

Ist geringwertiger Diebstahl strafbar?

Ja. Bei geringwertigen Sachen gelten jedoch besondere Regeln für die Strafverfolgung.

Verwandte Begriffe

Gewahrsam, Eigentum, Zueignung, Vorsatz, Unterschlagung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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