Sonderdelikt

Ein Sonderdelikt ist eine Straftat, die als Täter nur begehen kann, wer eine gesetzlich vorausgesetzte persönliche Eigenschaft, Stellung oder Pflicht besitzt. Fehlt dieses Merkmal, scheidet Täterschaft nach dem betreffenden Tatbestand grundsätzlich aus; Anstiftung oder Beihilfe können dennoch möglich sein. Echte Sonderdelikte begründen die Strafbarkeit erst durch das besondere Merkmal, während unechte Sonderdelikte ein allgemein strafbares Verhalten für bestimmte Täter schärfer oder milder bewerten. § 28 StGB regelt wichtige Beteiligungsfolgen.

Beschränkter Täterkreis

Anders als beim Allgemeindelikt kann nicht jedermann Täter sein. Der Straftatbestand verlangt beispielsweise die Stellung als Amtsträger, Garant, Schuldner, Arbeitgeber oder Angehöriger eines bestimmten Berufs. Welche Qualität erforderlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz.

Die besondere Eigenschaft muss beim Täter im maßgeblichen Tatzeitpunkt vorliegen. Eine nur tatsächliche Nähe zu dem geschützten Pflichtenkreis genügt grundsätzlich nicht.

Echte und unechte Sonderdelikte

Echtes Sonderdelikt

Beim echten Sonderdelikt begründet das besondere persönliche Merkmal die Strafbarkeit. Ohne dieses Merkmal wäre das Verhalten nach diesem Tatbestand nicht als Täterschaft strafbar. Ein Beispiel ist die Vorteilsannahme nach § 331 StGB, deren Täterkreis insbesondere Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete umfasst.

Unechtes Sonderdelikt

Beim unechten Sonderdelikt ist das Grundverhalten bereits allgemein strafbar; ein besonderes persönliches Merkmal verändert lediglich den Strafrahmen. Die Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB knüpft beispielsweise an eine während der Dienstausübung oder in Beziehung auf den Dienst begangene Körperverletzung eines Amtsträgers an.

Besondere persönliche Merkmale nach § 28 StGB

Strafbegründendes Merkmal

Fehlt dem Anstifter oder Gehilfen ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafbarkeit des Täters begründet, schreibt § 28 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vor. Die Teilnahme am echten Sonderdelikt bleibt damit grundsätzlich möglich, wird aber milder bestraft.

Strafmodifizierendes Merkmal

Schärft, mildert oder beseitigt das persönliche Merkmal lediglich die Strafe, gilt es nach § 28 Abs. 2 StGB nur für den Beteiligten, bei dem es persönlich vorliegt. Dadurch kann derselbe Sachverhalt für Täter und Teilnehmer unterschiedlichen Straftatbeständen oder Strafrahmen unterfallen.

Handeln für einen anderen

In Unternehmen und juristischen Personen liegen besondere Pflichten häufig beim Vertretenen, während eine natürliche Person tatsächlich handelt. § 14 StGB überträgt strafbegründende persönliche Merkmale unter den dort geregelten Voraussetzungen auf Organe, gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter und besonders Beauftragte. Die Vorschrift erweitert nicht beliebig den Täterkreis, sondern verlangt eine der gesetzlich beschriebenen Vertretungs- oder Verantwortungsstellungen.

Abgrenzung zum eigenhändigen Delikt

Das eigenhändige Delikt verlangt die persönliche Ausführung einer Tathandlung. Das Sonderdelikt knüpft dagegen an eine Täterqualität an. Ein Außenstehender kann daher ein nicht eigenhändiges Sonderdelikt unter Umständen als Teilnehmer fördern, aber mangels Sonderpflicht nicht selbst Täter sein.

Beispiel

Amtsträger A fordert von Unternehmer U für eine dienstliche Tätigkeit einen Vorteil. U bestärkt A vorsätzlich in diesem Entschluss. A kann Täter einer Vorteilsannahme nach § 331 StGB sein. U besitzt die strafbegründende Amtsträgereigenschaft nicht und kann deshalb nicht Täter dieses Sonderdelikts sein. Eine Anstiftung ist jedoch möglich; dabei ist die Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB zu prüfen.

Häufige Fragen

Kann ein Außenstehender Mittäter sein?

Fehlt ihm die vom Tatbestand verlangte besondere Täterqualität, scheidet Mittäterschaft am Sonderdelikt grundsätzlich aus.

Bleibt Beihilfe möglich?

Ja. Der Außenstehende kann Gehilfe sein; bei strafbegründenden persönlichen Merkmalen gilt regelmäßig § 28 Abs. 1 StGB.

Was unterscheidet echte und unechte Sonderdelikte?

Beim echten Sonderdelikt begründet das Merkmal die Strafbarkeit, beim unechten verändert es die Strafe eines schon allgemein strafbaren Verhaltens.

Kann eine Organperson für Merkmale der Gesellschaft einstehen?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 14 StGB erfüllt sind und sie in der dort vorausgesetzten Funktion handelt.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Zentral sind § 28 StGB zu besonderen persönlichen Merkmalen und § 14 StGB zum Handeln für einen anderen. Ein Beispiel bietet § 331 StGB. Weitere Erläuterungen bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Unechtes Unterlassungsdelikt

    Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn ein Täter einen tatbestandlichen Erfolg nicht verhindert und dafür nach § 13 StGB wie für aktives Tun einzustehen hat. Der Tatbestand beschreibt gewöhnlich ein Begehungsdelikt; die Strafbarkeit des Unterlassens entsteht durch Verbindung mit § 13 StGB. Erforderlich sind insbesondere eine Garantenstellung, tatsächliche Erfolgsabwendungsmöglichkeit, Quasi-Kausalität, objektive Zurechnung und die Entsprechung…

  • Einziehung im Strafrecht

    Einziehung im Strafrecht ist die staatliche Abschöpfung von Tatmitteln, Tatprodukten oder durch Straftaten erlangten Vermögenswerten. Sie ist keine Strafe im engeren Sinn, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme mit präventivem und ausgleichendem Charakter. Das Gericht kann sie neben einer Strafe anordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders praktisch ist die Einziehung bei Vermögensdelikten, Betäubungsmitteldelikten und Fällen…

  • Tateinheit

    Tateinheit liegt nach § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Die rechtlich selbständig nebeneinander bestehenden Delikte werden gemeinsam im Schuldspruch bezeichnet, das Gericht verhängt jedoch nur eine Strafe. Deren Rahmen richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz mit der schwersten Strafandrohung und darf die Mindestgrenzen der übrigen…

  • Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum

    Ein umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn eine Handlung objektiv durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist, der Täter die rechtfertigenden Tatsachen jedoch nicht kennt. Er handelt nach seiner Vorstellung unerlaubt, obwohl die äußere Lage eine Eingriffsbefugnis eröffnet. Der Irrtum betrifft damit das subjektive Rechtfertigungselement. Seine Folgen sind umstritten: Je nach Auffassung wird das Verhalten als vollendetes Delikt…

  • Mittäterexzess

    Ein Mittäterexzess liegt vor, wenn ein Mittäter bei der Tatausführung vorsätzlich über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht. Die überschießende Handlung wird den übrigen Beteiligten nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, soweit sie von deren Vorsatz nicht umfasst ist. Entscheidend ist daher nicht allein der äußere Geschehensablauf, sondern die Reichweite des gemeinsamen Tatentschlusses. Unwesentliche oder…

  • |

    Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

    Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beendet das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten. Maßgeblich ist, ob eine Verurteilung bei vorläufiger Bewertung der verfügbaren Beweise wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Die Entscheidung ist kein Freispruch und entfaltet grundsätzlich keinen Strafklageverbrauch. Werden neue Beweise…